Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 168. 1918. 1199 
werden, die Baupolizeibehörde kann ferner auch an Wohnräumen 1 Stein starle Außen- 
wände gestatten, wenn gute Ziegelsteine verwendet werden und wenn in geschützter 
Lage des Hauses zu erwarten ist, daß die Ersparnis an Baukosten nicht durch Wärme- 
verlust im Winter aufgewogen wird. 
4. Zu § 28 Nr. 4: Lehmstampfbau sowie Bau von massivem Klutenmauerwerk, 
letzteres in den Ringwänden nicht unter 1½ Stein stark und mit Ziegelverblendung. 
ist. auchn für Kleinwohnhäuser zugelassen, sofern die Ausführung in geeigneter Jahres- 
zeit erfolgt. 
5. Zu § 28 Nr. 6 und 7: Kleinwohnhäuser und ihre Nebenbaulichkeiten können 
auch als Holzbauten (Blockhäuser, Holzfachwerk mit Füllung, Barackenkonstruktion) zu- 
gelassen werden, wenn sie von sonstigen Wohngebäuden durch Straßen oder unbebau- 
bares Gelände von mindestens 15 m Breite getrennt sind. Die Entfernung zwischen 
den Einzel- oder Doppelhäusern sowie zwischen Wohn= und Nebengebäuden muß aber 
mindestens 10 m betragen. Für die Anlage von Feuerstätten und Schornsteine gelten 
die Vorschriften der folgenden Ziffer 6. Holzbauten sind) in der Regel nur einftöchgm 
mit ausgebautem Dachgeschoß zuzulassen. 
6. Zu § 36 Nr. 3: Die Mindestabstände der Ofen, Herde — mit Ausnahme der 
Fsene Herde — und Rauchrohre von Holzwerk weden für Kleinhäuser, wie solgt, 
estgesetzt: 
a) Der Abstand gemauerter oder von Kacheln hergestellter Ofen und ge- 
schlossener Herde muß betragen 
von verputztem Holzwerrr 15 cm 
von freiem Holzwerk . 25 cm. 
b) Der Abstand eiserner Ofen oder Herde und der Rauchrohre muß betragen 
von verputztem oder feuericher bekleidetem Holzwerk- 25 Cm 
von freiem Holzwerk- . 50 cm. 
Der zweite Satz des § 36 Nr. 3 der B. behält gen 
7 8 7. 
Erleichterungen gegenüber dem „Anhang“ der BPD. 
1. Zu Tabelle B Nr. 57: in Kleinwohnhäusern ist die Deckenlast auch bei ge- 
stakter Balkenlage nur mit 200 kg je m2 anzunehmen. 
2. Zu Tabelle- C Nr. 74: Die Nuglast der Decken in Kleinwohnhäusern ist mit 
150 kg ie m: anzunehmen. 
IV. Inkreftsetzung. 
88. . 
Diese Sonder-Baupolizeiordnung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
	        
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