Nr. 168. 1918. 1199
werden, die Baupolizeibehörde kann ferner auch an Wohnräumen 1 Stein starle Außen-
wände gestatten, wenn gute Ziegelsteine verwendet werden und wenn in geschützter
Lage des Hauses zu erwarten ist, daß die Ersparnis an Baukosten nicht durch Wärme-
verlust im Winter aufgewogen wird.
4. Zu § 28 Nr. 4: Lehmstampfbau sowie Bau von massivem Klutenmauerwerk,
letzteres in den Ringwänden nicht unter 1½ Stein stark und mit Ziegelverblendung.
ist. auchn für Kleinwohnhäuser zugelassen, sofern die Ausführung in geeigneter Jahres-
zeit erfolgt.
5. Zu § 28 Nr. 6 und 7: Kleinwohnhäuser und ihre Nebenbaulichkeiten können
auch als Holzbauten (Blockhäuser, Holzfachwerk mit Füllung, Barackenkonstruktion) zu-
gelassen werden, wenn sie von sonstigen Wohngebäuden durch Straßen oder unbebau-
bares Gelände von mindestens 15 m Breite getrennt sind. Die Entfernung zwischen
den Einzel- oder Doppelhäusern sowie zwischen Wohn= und Nebengebäuden muß aber
mindestens 10 m betragen. Für die Anlage von Feuerstätten und Schornsteine gelten
die Vorschriften der folgenden Ziffer 6. Holzbauten sind) in der Regel nur einftöchgm
mit ausgebautem Dachgeschoß zuzulassen.
6. Zu § 36 Nr. 3: Die Mindestabstände der Ofen, Herde — mit Ausnahme der
Fsene Herde — und Rauchrohre von Holzwerk weden für Kleinhäuser, wie solgt,
estgesetzt:
a) Der Abstand gemauerter oder von Kacheln hergestellter Ofen und ge-
schlossener Herde muß betragen
von verputztem Holzwerrr 15 cm
von freiem Holzwerk . 25 cm.
b) Der Abstand eiserner Ofen oder Herde und der Rauchrohre muß betragen
von verputztem oder feuericher bekleidetem Holzwerk- 25 Cm
von freiem Holzwerk- . 50 cm.
Der zweite Satz des § 36 Nr. 3 der B. behält gen
7 8 7.
Erleichterungen gegenüber dem „Anhang“ der BPD.
1. Zu Tabelle B Nr. 57: in Kleinwohnhäusern ist die Deckenlast auch bei ge-
stakter Balkenlage nur mit 200 kg je m2 anzunehmen.
2. Zu Tabelle- C Nr. 74: Die Nuglast der Decken in Kleinwohnhäusern ist mit
150 kg ie m: anzunehmen.
IV. Inkreftsetzung.
88. .
Diese Sonder-Baupolizeiordnung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.