Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 155. 1918. 1201 
Unterbeamten und sonstigen Angestellten nach Möglichkeit zur Mitwirkung zur 
Verfügung zu stellen. . 
Das Reichskleiderlager Mecklenburg wird nach Mitteilung der Reichs- 
bekleidungsstelle voraussichtlich nach dem 15. September d. Is. an die bezeich- 
nete Aufgabe herantreten. 
Schwerin, den 24. August 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium. 
v. Blücher. L, v. Meerheimb. 
. 
(2) Bekanntmachung vom 4. September 1918, betreffend Ende der Sommer= 
zeit 1918. 
Die Behörden des Landes werden daran erinnert, daß die Sommerzeit in die- 
sem Jahre am 16. September, vormittags 3 Uhr, endet. Nach § 2 Absatz 2 der 
Bekanntmachung vom 7. März 1918 — R l. Nr. 33 — sind die öffentlich 
angebrachten Uhren zu diesem Zeitpunkt auf 2 Uhr vormittags zurückzustellen. 
Auf die Vorschrift des § 3 der Bekanntmachung vom 7. März 1918 — RGl. 
Nr. 33 — wird ausdrücklich hingewiesen. 
Schwerin, den 4. September 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium. 
v. Blücher. L. v. Meerheimb. 
(6) Bekanntmachung vom 2. September 1918 zu den Bestimmungen über 
Amnestie in dem deutsch-ukrainischen Zusatzvertrage zu dem Friedensvertrage 
mit der ukrainischen Volksrepublik (RG#Bl. Nr. 107). 
Die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 28. Juni d. Is. über Amnestie 
in dem Zusatzvertrage zu dem deutsch-russischen Friedensvertrage (Rbl. 
Nr. 121) sind auf den deutsch-ukrainischen Zusatzvertrag zu dem Friedensvertrag 
mit der ukrainischen Volksrepublik entsprechend anzuwenden. 
Schwerin, den 2. September 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien, 
der Justiz. des Innern. 
Im Auftrage: Heuck. Im Auftrage: Walter.
	        
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