Nr. 155. 1918. 1203
In besonderen Fällen — zu vgl. 5 2 Abs. 2 — kann ihnen von der Kreisbehörde
die Befugnis oder die Anweisung erteilt werden, die Vernichtung, die im allgemeinen
durch Feuer zu erfolgen hat, selbständig vorzunehmen. «
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§4.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden mit Gefängnis bis zu
6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. «
86.
Diese Bekanntmachung tritt am 15. September 1918 in Kraft.
Schwerin, den 28. August 1918.
Landesbehörde für Volksernährung.
Dr. Stratmann. v. Böhl. Capobus.
(5) Bekanntmachung vom 7. September 1918, betreffend Erzeugerhöchstpreise
für Kürbis und Meerrettich. «
Nachstehende in Nr. 210 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt-
machung der Reichsstelle für Gemüse und Obst zu Berlin vom 2. September
1918 wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 7. September 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung
über Erzeugerhöchstpreise für Kürbis und Meerrettich.
Auf Grund des § 4 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom
3. Aprid 1917 (Rl. S. 307) wird bestimmt:
8 1.
Der Preis für folgende inländische Gemüse darf beim Verkauf durch den Erzeuger
die nachstehenden Sätze je Pfund nicht übersteigen:
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