1208 Nr. 156. 1918.
(4) Bekanntmachung vom 11. September 1918, betreffend Anzeigen in öffent-
lichen Druckschriften.
Die nachstehende Verordnungsergänzung des stellvertretenden Generalkomman-
dos des IX. Armeekorps zu Altona wird hiermit im Anschluß an die Bekannt-
machung vom 12. Juni 1918, Rbl. Nr. 103, zur allgemeinen Kenntnis ge-
bracht.
Schwerin, den 11. September 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Mintsterium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Id. Nr. 135 595. Nr. 1451. Altona, den 4. September 1918.
Ergänzung
der Verordnung, betreffend Anzeigen in öffentlichen Druckschriften.
Am Schluß der Ziffer 3 der „Verordnung, betreffend Anzeigen in öffentlichen.
Druckschriften“, vom 4. Juni 1918 (siehe K VBl. 1918 Nr. 943) ist als neuer Absatz.
anzufügen:
Das Verbot zu 3b gilt desgleichen nicht für Anzeigen, in denen weibliche Hilfs-
kräfte gesucht werden, sofern die Anzeigen im Einvernehmen mit der zuständigen Kriegs-
amtstelle erfolgen. Zur Kennzeichnung, daß die betreffende Anzeige von einer amtlichen.
Stelle ausgeht, muß grundsätzlich in der Anzeige die zuständige Kriegsamtstelle er-
wähnt werden.
v. Falk.
(5) Bekanntmachung vom 11. September 1918, betreffend Erzeugerhöchstpreise-
für Kartoffeln aus der Ernte 1918.
Nachstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu
Schwerin vom 7. September 1918 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis-
gebracht.
Schwerin, den 11. September 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.