1232 Nr. 159. 1918
Da es sich um die Erfüllung einer im vaterländischen Interesse unabweisbar
gebotenen Aufgabe handelt, werden Lehrer und Schulkinder dringend aufgefor-
dert, sich sowohl während der Schulzeit als auch in den Ferien mit voller Hin-
gabe an den Sammlungen zu beteiligen.
Schwerin, den 17. September 1918.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien
Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten. des Innern.
Im Auftrage: Heuck. L. v. Meerheimb.
6# Bekanntmachung vom 16. September 1918, betreffend Näharbeiten der
« Reichsbekleidungsstelle.
Nachstehende in Nr. 103 des Korpsverordnungsblattes veröffentlichte Bekannt-
machung des stellvertretenden Generalkommandos vom 9. d. Mts., betreffend
Näharbeiten der Reichsbekleidungsstelle, wird hierdurch zur allgemeinen Kennt-
nis gebracht unter Hinweis auf die Bekanntmachung des unterzeichneten Mini-
steriums vom 3. Januar 1917 (Rbl. Nr. 2).
Schwerin, den 16. September 1918.
Großberzoolic, Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Nr. 1488. Altona, den 9. September 1918.
Häharbeiten der Neichsbekleidungsstelle.
Mit Näharbeiten für die Reichsbekleidungsstelle dürfen fortan nur Arbeiter und
Arbeiterinnen beschäftigt werden, die im Besitz einer Ausweiskarte nach den Vorschriften
für Heeresnäharbeiten sind. Die näheren Anordnungen hierüber erläßt das Kriegs-
bekleidungsamt. · ·
Die Zivilbehörden werden um einmalige Veröffentlichung dieser Bekanntmachung
in den amtlichen Zeitungen ersucht.
V. f. d. st. G.
gez. v. Voß.