Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 159. 1918. 1233 
(3) Bekanntmachung vom 17. September 1918, betreffend Bestrafung Land- 
sturmpflichtiger und Militärpflichtiger und zur Arbeit entlassener Dienst- 
pflichtiger. 
Unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1916 (Rbl. S. 1022) 
wird nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden General= 
kommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom 9. d. Mts., betreffend Bestra- 
fung Landsturmpflichtiger und Militärpflichtiger und zur Arbeit entlassener 
Dienstpflichtiger, hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Die Ortsobrigkeiten werden angewiesen, für die regelmäßig zu wie- 
derholende Bekanntgabe dieser Anordnung innerhalb ihrer Bezirke zu sorgen. 
Schwerin, den 17. September 1918. 
Großherzoglich Mecklenhurgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Walter. 
d- Nr. 1506. Altona, den 9. September 1918. 
verordnung, 
betreffend Bestrafung Landsturmpflichtiger und Militärpflichtiger und zur 
Arbeit entlassener Dienstpflichtiger. 
Die Verordnung vom 30. September 1916, betreffend Bestrafung Landsturm- 
pflichtiger und Wilitärpflichtiger und zur Arbeit entlassener Dienstpflichtiger wird auf- 
gehoben und dafür folgende Verordnung erlassen: 
„Auf Grund des §.9 b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 
1851 bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit folgendes: 
I. Landsturmpflichtige und Militärpflichtige, welche sich gemäß §5 102, 25 
9 O. nicht zur Stammrolle anmelden oder nach Anmeldung zur Stamm- 
rolle den Wechsel ihres dauernden Aufenthalts nicht der Militärersatzbehörde 
des früheren und des neuen Aufenthaltsortes anzeigen, 
2. diejenigen, welche von ihrer Truppe oder Dienststelle zur Beschäftigung in 
einen Zivilberuf entlassen, diese nicht sofort aufnehmen oder nach Nieder- 
legen der Arbeit sich nicht sofort beim zuständigen Bezirkskommando melden, 
werden, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe androhen, mit Ge- 
fängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände, mit Haft oder 
Geldstrafe biz zu 1500 Mark bestraft. 
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