1236 Nr. 159. 1918.
III v. Nr. 114 053/4659. Nr. 1142. Altona, den 10. Juli 1918.
Dost)perre für polnische Arbeiter in Mecklenburg-Strelitz.
Über sämtliche polnischen Arbeiter in Mecklenburg-Strelitz wird auf die Dauer
von 3 Monaten bezl. aller Postsendungen und Telegramme die Postsperre verhängt.
Angehaltene Sendungen sind den zuständigen Polizeibehörden (Gutsobrigkeiten)
zur Prüfung vorzulegen.
v. Falk.
III v. Nr. 130 937/131 744. Nr. 1327. Altona, den 8. August 1918.
Russisch-polnische KArbeiter.
Über sämtliche polnischen Arbeiter in Mecklenburg-Schwerin wird auf die Dauer
von 3 Monaten bezl. aller Postsendungen, auch der eingeschriebenen, und Telegramme
die Postsperre verhängt. « -
Die angehaltenen Sendungen sind den zuständigen Polizeibehörden (Gutsobrig—
keiten) zur Prüfung vorzulegen.
v. Falk.
III . Nr. 148 812. Nr. 1487. Altona, den 10. September 1918.
Vverordnung,
betreffend die eingehende Post der russisch-polnischen Arbeiter in den Grot-
herzogtümern Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz.
1. Die Verfügungen vom 10. Juli und 8. August 1918 (KVBl. 1918 Nr. 1142
und 1327) werden aufgehoben. ç
2. Die Postämter händigen alle für die russisch-polnischen Arbeiter und Arbeite-
rinnen eingehenden Postsendungen (inkl. Einschreibebriefe, Wertsendungen und Post-
pakete) den Ortspolizeibehörden bezw. Gutsobrigkeiten aus. ·
3. Diese prüfen, soweit sie es für nötig halten (eventuell unter Hinzuziehung eines
Vorschnitters oder eines Dolmetschers), die ihnen vorgelegten Eingänge. Die unver—
dächtigen Sendungen sind baldigst den Empfängern direkt auszuliefern. Ist der Inhalt
verdächtig, wird insbesondere der Empfänger eines Briefes usw. zur Flucht oder zur
Abwanderung in eine andere Arbeitsstelle aufgefordert, so ist die Abgabe des Briefes
usw. an die Staatsanwaltschaft zu erwägen.