Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 159. 1918, 1237 
4. Falls ausnahmsweise einzelne Ortspolizeibehörden oder Gutsobrigkeiten nicht 
in der Lage sind, den Inhalt der eingegangenen Postsendungen zu prüfen, so kann auf 
Antrag das Großherzogliche Ministerium anordnen, daß die Prüfung durch die Prü- 
sungsstelle bei der Oberpostdirektion Schwerin zu erfolgen hat. In diesen Fällen 
haben die Ortspolizeibehörden (Gutsobrigkeiten) die eingegangenen Postsendungen an 
die Prüfungsstelle Schwerin zur Prüfung zu übersenden. Sämtliche Sendungen sind 
nach erfolgter Prüfung von der Prüfungsstelle Schwerin — die freigegebenen mit einem 
Stempelabdruck (z. B. „Freigegeben Postprüfungsstelle Schwerin“) — an die zustän- 
digen Polizeibehörden (Gutsobrigkeiten) zurückzusenden, die alsdann in der unter 3 
geschilderten Weise zu verfahren haben. 
5. Zuwiderhandlungen werden auf Grund des Belagerungsgesetzes und des 
Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 mit Gefängnis bis zu. 1 Jahr oder Haft oder 
Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 
v. Falk. T
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.