Nr. 160. 1918. 1241
Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur
Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGl.
S. 603) untersagt werden.
*5 1.
Von der Bekanntmachung betrossene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
Alle Weiden auf dem Stock und geschnitten, Weidenstöcke, Weidenschienen, Weiden-
rinde, Weidenstäbe, Weidenspitzen, Weidenstrauch, Weidenabfall und Kopfweiden sowie
Naturrohr (Glanzrohr, Stuhlrohr ufw.).
8. 2.
Beschlagnahme.
Alle Weiden auf dem Stock und geschnitten sowie Weidenstöcke, Weidenschienen,
Weidenrinde, Weidenstäbe und Weidenspitzen, Weidenstrauch, Weidenabfall und Kopf-
weiden werden hiermit beschlagnahmt. ·
§3.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Anderungen an
den von ihr berührten Gegenständen verboten und rechtsgeschäftliche Verfügungen über
sie nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt werden.
Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der
Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
Trotz der Beschlagnahme bleibt das Ernten der beschlagnahmten Gegenstände
unter sachgemäßer Schonung aller Anpflanzungen von ihnen erlaubt?).
5 4.
Veräußerungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme dürfen veräußert und geliefert werden: *
1. Weiden, Weidenstöcke, Weidensträuche, Weidenabschnitte, Kopfweiden sowie
Weidenabfall, allgemein an Aufkäufer, die eine schriftliche Erlaubnis zum
Aufkauf von der Kriegsamtstelle, in deren Bezirk der Aufkauf erfolgen soll,
erhalten haben (amtlicher Aufkäufer). 2 ·
2. Weiden. Weidenstöcke, Weidensträuche, Weidenabschnitte, Kopfweiden sowie
Weidenabfall von den amtlichen Aufkäufern oder solchen Weidenzicchtern,
deren Jahresernte mehr als 5000 Zentner grüner einjähriger Kulturweiden
der Klasse 7 (§ 12) beträgt (Weidengroßzüchter) auf Grund einer besonderen
schriftlichen Erlaubnis des Kommissariats der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
„ ) Trocknen, Sortieren, Schälen und Spalten der Weiden und Weidenstöcke bedarf gemäß § 5
einer Verarbeitungserlaubnis.
260“