Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 160. 1918. 1241 
Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur 
Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGl. 
S. 603) untersagt werden. 
*5 1. 
Von der Bekanntmachung betrossene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 
Alle Weiden auf dem Stock und geschnitten, Weidenstöcke, Weidenschienen, Weiden- 
rinde, Weidenstäbe, Weidenspitzen, Weidenstrauch, Weidenabfall und Kopfweiden sowie 
Naturrohr (Glanzrohr, Stuhlrohr ufw.). 
8. 2. 
Beschlagnahme. 
Alle Weiden auf dem Stock und geschnitten sowie Weidenstöcke, Weidenschienen, 
Weidenrinde, Weidenstäbe und Weidenspitzen, Weidenstrauch, Weidenabfall und Kopf- 
weiden werden hiermit beschlagnahmt. · 
§3. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Anderungen an 
den von ihr berührten Gegenständen verboten und rechtsgeschäftliche Verfügungen über 
sie nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt werden. 
Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der 
Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
Trotz der Beschlagnahme bleibt das Ernten der beschlagnahmten Gegenstände 
unter sachgemäßer Schonung aller Anpflanzungen von ihnen erlaubt?). 
5 4. 
Veräußerungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme dürfen veräußert und geliefert werden: * 
1. Weiden, Weidenstöcke, Weidensträuche, Weidenabschnitte, Kopfweiden sowie 
Weidenabfall, allgemein an Aufkäufer, die eine schriftliche Erlaubnis zum 
Aufkauf von der Kriegsamtstelle, in deren Bezirk der Aufkauf erfolgen soll, 
erhalten haben (amtlicher Aufkäufer). 2 · 
2. Weiden. Weidenstöcke, Weidensträuche, Weidenabschnitte, Kopfweiden sowie 
Weidenabfall von den amtlichen Aufkäufern oder solchen Weidenzicchtern, 
deren Jahresernte mehr als 5000 Zentner grüner einjähriger Kulturweiden 
der Klasse 7 (§ 12) beträgt (Weidengroßzüchter) auf Grund einer besonderen 
schriftlichen Erlaubnis des Kommissariats der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des 
„ ) Trocknen, Sortieren, Schälen und Spalten der Weiden und Weidenstöcke bedarf gemäß § 5 
einer Verarbeitungserlaubnis. 
260“
	        
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