1242 Nr. 160. 1918.
Königlich Preußischen Kriegsministeri ms bei der Deutschen Holz-Vertrieb-
Aktiengesellschaft, Berlin SW'’. 11, Königgrätzer Straße 100 a. «
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einer besonderen schriftlichen Erlaubnis des Kommissariats der Kriegs-
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums bei der
Deutschen Holz-Vertrieb-Aktiengesellschaft, Berlin SW. 11, Königgrätzer
Straße 100 a.
Weidenrinden an die Rinden-Einkaufsgesellschaft m. b. H., Berlin, Meyer-
beerstr. 1—4, sowie an die von dieser Gesellschaft beauftragten und mit
einem schriftlichen Ausweis versehenen Aufkäufer.
* 5.
Verarbeitungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist eine Verarbeitung der beschlagnahmten Gegenstände
auf Grund einer von dem Kommissariat der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich
Preußischen Kriegsministeriums bei der Deutschen Holz-Vertrieb-Aktiengesellschaft,
Berlin SW. 11, Königgrätzer Str. 100 a erteilten schriftlichen Verarbeitungserlaubnis
gestattet. Anträge auf Erteilung dieser Erlaubnis sind auf besonderen amtlichen Vor-
drucken zu stellen, die bei dem genannten Kommissariat erhältlich sind.
§ 6.
Meldepflicht.
Alle Weiden auf dem Stock und Weidenstöcke auf dem Stock unterliegen einer
Meldepflicht. «
§7.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verfpflichtet sind alle natürlichen und juristischen Personen, die
die im § 6 bezeichneten Gegenstände im Gewahrsam haben, insbesondere auch landwirt-
schaftliche und gewerbliche Unternehmer, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Ver-
bände (kommunale und andere Behörden). "
g 8.
Stichtag, Meldefrist, Meldestelle.
Maßgebend für die Meldung ist der am 1. September und 1. Februar eines jeden
Jahres (Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand. Die Meldungen sind bis zum
15. September und 15. Februar eines jeden Jahres (Meldefrist) an das Kommissariat
der Hriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums bei der
Deutschen Holz-Vertrieb-Aktiengesellschaft, Berlin SW. 11, Königgrätzer Straße 100
mit der Aufschrift „Weidenbestandsaufnahme“ zu richten.
Die erste Meldung ist über den Bestand vom 21. September 1918 bis zum 5. Ok-
tober 1918 zu erstatten.
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