Nr. 160. 1918. 1247
IV. kü Weidenschienen, 1. Schnitt, mit Schale, aus dem Außenteile der Weide
geatheitet, gehobelt und trocken.
1½ mmn stark. ür je 50 kg 170,00
3 über 1½ bis 2½ mm stark. . l» 50 140,0 »
(-»21-3»4mm1tark·...,..»«50 » 10000 «
V. für Weidenschienen, 2. Schnitt (Span, Weidenternschienen, aus dem inneren Teil
det Weide gearbeitet, wenn der Weidenkern (Mark) ausgehobelt ist.
bis 1/ mm stark . für je 50 kg 100,00
über 1½ bis 2½ mm start „„ 50 „ (00 „
c) „ 2½ „ 4 mm stacr „ „" 50 „ 60,00 „
5 Für Schienen aus gekochten Weiden dürfen 1, oo für je 50 xg zugeschlagen
werden.
VI. für rundgehobelte Wechenstbber mit Kanten für Spiralweiden. s
Für1e50k5. ..«.13000-f!
VII. Weidenspitzen und Abschnitte aus Schienenherstellung, Weidenstrauch (Zopfstrauch).
Die Preise entsprechen den Preisen der ungeschälten Weiden, von denen sie ge-
schnitten sind.
VI. Weidenabfall. Für je 50 kg
· 3,00 A
IX. Weidenrinde.
Rinde von ein= und zweilärigen Weiden sowie Weidenstöcken.
1. frische feuchte Rinde 290 —
2. lufttrockene Rinde ...... 600 »
3. lufttrockene Rinde, langgelegt und ** ...... 8,00 »»
4R1ndevonWe1denstocken. .-....-..4,00»
§13
Zahlungsbedingungen.
Die jestgesehten. Höchstpreise schiießen, die Kosten der nerr um nächsten
Güterbahnhof (bei Waggonladung frei Waggon), oder frei Postamt oder frei der
nächsten, dem allgemeinen Verkehr bienenden Schiffsladestelle sowie die Kosten der
Bündelung, („der Verladung und Verpackung ein. Die Höchstpreise gelten für Bar-
johlung. Wird der Preis gestundet, so dürfen bis 2 v. H. Jahreszinsen über Reichs-
ankdiskont neben dem Höchstpreis berechnet werden.
FWl 14.
Zurückhalten von Vorräten.
Beim Zurückhalten von Vorräten sowie bei Weigerung, auf dem Stock stehende
Weiden oder Weidenstöde zu schneiden, ist Enteignung zu gewärtigen.
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