Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1248 Nr. 160, 1918. 
§s 15. 
Anfragen, Anträge, Ausnahmen. 
Ale Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, auch Anträge 
auf Bewilligung von Ausnahmen, sind an das Kommissariat der Kriegs-Rohstoff= 
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums bei der Deutschen Holz- 
Vertrieb-Aktiengesellschaft, Berlin SW. 11, Königgrätzer Str. 100 a zu richten und am 
Kopf des Schreibens mit der Aufschrift „Betrifft Weiden“ zu versehen. 
Diie Entscheidung über Anträge auf Bewilligung vdn Ausnahmen, welche die 
Vorschriften über öchstrreise und Bestandserhebungen betreffen, behält sich der unter- 
zeichnete zuständige Militärbefehlshaber vor. 
& 16. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt am 21. September 1918 in Kraft. Gleichzeitig werden 
die Bekanntmachungen Nr. G. 1600/3. 17. K. R.A., betreffend Bestandserhebung von 
Weiden, Weidenstöcken, Weidenschienen, Weidenrinden vom 15. Mai 1917 und Nr. G. 
2202/7. 17. K.R.A., betreffend Beschlagnahme von Weiden, Weidenstöcken, Weiden- 
schienen, Weidenrinden vom 10. Oktober 1917 aufgehoben. 
Die Bestimmungen der Bekanntmachung Nr. G. 1023/2. 17. K.R.A., betreffend 
Höchstpreise für Naturrohr (Glanzrohr) und“ Peiden vom 1. April 1917 bleiben nur 
insoweit in Kraft, als sie sich auf Weiden und Weidenstöcke beziehen und diese vor 
dem 21. September 1918 geschnitten sind. 
Altona, den 21. September 1918. 
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Falk, 
General der Infanterie.
	        
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