Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1252 Nr. 162. 1918. 
Bekanntmachung, 
betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von mindestens 10t Kohle, 
Koks und Briketts monatlich im Oktober 1918. 
Auf Grund der 88 1 2, 6 der Verordnung über Regelung des Verkehrs mit 
Kohle vom 24. Februar 1917, der §§ 1, 2, 3 und 5 der Verordnung über Auskunfts- 
pflicht vom 12. Juli 1917 und der §§ 1, 7 der Bekanntmachung über die Bestellung 
eines Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 wird bestimmt: 
§5 1. Zeitpunkt der Meldung. 
1. Meldungen über Kohlenverbrauch und -bedarf sind in der Zeit vom 1. bis 
spätestens 5. Oktober erneut zu erstatten. Siehe auch § 11. , 
2. In jedem Monat darf nur eine einzige Meldung erfolgen; wegen der Meldung 
von Aushilfslieferungen siehe § 3a11 
§ 2. Meldepflichtige Personen. 
1. Zur allmonatlichen Meldung verpflichtet sind alle gewerblichen Verbraucher 
(natürliche und juristische Personen), welche im Jahresdurchschnitt oder bei nicht dauernd 
mit Kohle usw. arbeitenden Betrieben im Durchschnitt der Betriebsmonate mindestens 
10 t (1 t = 1000 kg = 20 Zentner) monatlich verbrauchen, auch wenn sie im Land- 
absatz beziehen. Meldepflichtig sind auch Betriebe, denen die Brennstoffzufuhr gesperrt 
ist oder die infolge von Kürzung oder freiwilliger Einschränkung ihrer Brennstoff- 
zufuhr zurzeit weniger als 10 t monatlich verbrauchen, im Durchschnitt des Jahres 
1. Juli 1916 bis 30. Juni 1917 aber mindestens 10 t monatlich verbraucht haben (siehe 
1 33). Auch die Betriebe des Reichs, der Bundesstaaten, Kommunen, öffentlich-recht- 
ichen Körperschaften und Verbände (z. B. Gasanstalten, Gewehrfabriken, Werften, 
Straßenbahnen) sind meldepflichtig. 
2. Der Meldepflicht unterliegen nicht, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des 
Verbrauchs: 
a) die Staatseisenbahnen; 
b) die Kaiserliche Marine für ihre Bunkerkohlen; 
J) die Heeresbetriebe, soweit der Bedarf durch Intendanturen beschafft wird; 
9 Schiffsbesitzer für ihren Bedarf an Bunkerkohle sowie Schiffsraum— 
heizungskohle*); 
e) Zechenbesitzer, soweit sie selbst erzeugte Kohlen, Koks und Briketts als De- 
putatkohle und zur Aufrechterhaltung ihres Grubenbetriebes (Zechenselbst- 
verbrauch) oder zum Betriebe eigener Kokereien (mit oder ohne Neben- 
produktenanlagen), Teerdestillationen, Generatorgas= und sonstiger Gas- 
anstalten oder Brikettfabriken verwenden (verkoken, brikettieren), wenn 
diese Werki in unmittelbarem Anschluß an die demselben Zechenbesitzer ge- 
hörige Zechenanlage errichtet sind; 
  
*) Die Meldepflicht gegenüber der zuständigen Bunkerkohlenstelle wird hierdurch nicht berührt.
	        
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