Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1256 Nr. 162. 1918. 
9. Für Stein= ) und Braunkohle J) aus dem rechtsrheinischen Bayern (ohne 
Hribe. Hustu bei Dettingen) und für böhmische, nach Bayern eingeföhrte 
ohle #): 
! Amtliche Verteilungsstelle für den Kohlenbergbau im rechtsrheinischen 
Bayern, München, Ludwigstraße 16. 
10. Für Steinkohle) des Deisters und seiner Umgebung (Obernkirchen, Bar- 
singhausen, Ibbenbüren usw.): « · 
-AmtlicheVerteilungsstellefürdieSteitikdhlengrubendes-Geistersan 
seiner Umgebung, Barsinghausen a. Deister 
11. Für Gaskoks siehe 8| 5 IV. "6“ 
§ 7. Art der Melbung. 6 
1. Die Meldungen, die mit deutlicher rechtsverbindlicher Namensunterschrift 
(Firmenunterschrift) des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf amtlichen 
Oktobermeldekarten erstattet werden, die jeder Meldepflichtige bei der zuständigen 
Orts= oder Bezirkskohlenstelle, beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen Kriegs- 
wirtschaftsstelle, wenn auch diese fehlt, bei der zuständigen Kriegsamtstelle gegen eine 
Gebühr von 0,25 & für ein Heft zu 4 Karten beziehen kann. Auch die etwa noch weiter 
erforderlichen Meldekarten (siehe § 513 und 4, § 5 II und § 92) sind dort für 0,05 — 
das Stück erhältlich. 
2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten oder in verschiedenen 
Teilen des gleichen Orts, so müssen für jeden Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen. 
3. Jeder Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende Verbrauchergruppe 
(Vorderseite der Karte) durch Durchkreuzen kenntlich zu machen. Falls ein Meldepflich- 
tiger nach der Art seines gewerblichen Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen ge- 
hört, ist maßgebend, zu welcher Verbrauchergruppe der wesentlichste Teil seines Betriebes 
gehört. Ist ihm vom Reichskohlenkommissar eine Verbrauchergruppe angewiesen wor- 
den, so hat er diese zu durchkreuzen. Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu 
durchkreuzen. 
5 8. Meldung im Falle der Annahmeverweigerung der Meldekarten durch Lieferer. 
Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte bereit 
fimdet, so bet er neben der für den Reichskommissar in Berlin bestimmten Meldekarte 
auch die für den Lieferer bestimmte dem Reichskommissar in Berlin mit einem 
Begleitschreiben einzusenden, in dem anzugeben ist, warum die Meldekarte nicht an 
einen Lieferer weitergegeben wurde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird. 
*l 19. Weitergabe der Meldungen durch die Lieferer. 
1. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat in der dazu bestimmten 
Spalte der Vorderseite der Karte die eigene Firma und die Firma des Vorlieferers 
einzutragen und die Karte ohne Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis 
sie zu dem „Hauptlieferer“ gelangt. Hauptlieferer ist das liefernde Werk (Zeche, 
Koksanstalt, Brikettfabrik) oder, wenn es einem Dritten (Verkaufskartell oder Handels- 
firma) den Alleinvertrieb seiner Produktion überlassen hat, dieser Dritte. 
3 Auch Steinkohlenbriketts, Schlammkohle und Koks. 
1)Auch Braunkohlenbriketts, Naßpreßsteine und Grudekoks.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.