1256 Nr. 162. 1918.
9. Für Stein= ) und Braunkohle J) aus dem rechtsrheinischen Bayern (ohne
Hribe. Hustu bei Dettingen) und für böhmische, nach Bayern eingeföhrte
ohle #):
! Amtliche Verteilungsstelle für den Kohlenbergbau im rechtsrheinischen
Bayern, München, Ludwigstraße 16.
10. Für Steinkohle) des Deisters und seiner Umgebung (Obernkirchen, Bar-
singhausen, Ibbenbüren usw.): « ·
-AmtlicheVerteilungsstellefürdieSteitikdhlengrubendes-Geistersan
seiner Umgebung, Barsinghausen a. Deister
11. Für Gaskoks siehe 8| 5 IV. "6“
§ 7. Art der Melbung. 6
1. Die Meldungen, die mit deutlicher rechtsverbindlicher Namensunterschrift
(Firmenunterschrift) des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf amtlichen
Oktobermeldekarten erstattet werden, die jeder Meldepflichtige bei der zuständigen
Orts= oder Bezirkskohlenstelle, beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen Kriegs-
wirtschaftsstelle, wenn auch diese fehlt, bei der zuständigen Kriegsamtstelle gegen eine
Gebühr von 0,25 & für ein Heft zu 4 Karten beziehen kann. Auch die etwa noch weiter
erforderlichen Meldekarten (siehe § 513 und 4, § 5 II und § 92) sind dort für 0,05 —
das Stück erhältlich.
2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten oder in verschiedenen
Teilen des gleichen Orts, so müssen für jeden Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen.
3. Jeder Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende Verbrauchergruppe
(Vorderseite der Karte) durch Durchkreuzen kenntlich zu machen. Falls ein Meldepflich-
tiger nach der Art seines gewerblichen Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen ge-
hört, ist maßgebend, zu welcher Verbrauchergruppe der wesentlichste Teil seines Betriebes
gehört. Ist ihm vom Reichskohlenkommissar eine Verbrauchergruppe angewiesen wor-
den, so hat er diese zu durchkreuzen. Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu
durchkreuzen.
5 8. Meldung im Falle der Annahmeverweigerung der Meldekarten durch Lieferer.
Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte bereit
fimdet, so bet er neben der für den Reichskommissar in Berlin bestimmten Meldekarte
auch die für den Lieferer bestimmte dem Reichskommissar in Berlin mit einem
Begleitschreiben einzusenden, in dem anzugeben ist, warum die Meldekarte nicht an
einen Lieferer weitergegeben wurde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.
*l 19. Weitergabe der Meldungen durch die Lieferer.
1. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat in der dazu bestimmten
Spalte der Vorderseite der Karte die eigene Firma und die Firma des Vorlieferers
einzutragen und die Karte ohne Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis
sie zu dem „Hauptlieferer“ gelangt. Hauptlieferer ist das liefernde Werk (Zeche,
Koksanstalt, Brikettfabrik) oder, wenn es einem Dritten (Verkaufskartell oder Handels-
firma) den Alleinvertrieb seiner Produktion überlassen hat, dieser Dritte.
3 Auch Steinkohlenbriketts, Schlammkohle und Koks.
1)Auch Braunkohlenbriketts, Naßpreßsteine und Grudekoks.