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Nr. 163, 1918.
J.
1. Die Kriegsteuerungszulage beträgt für die kinderlos ver—
heirateten Beamten usw. mindestens 500 M und höchstens
1000 A und wird im einzelnen, wie folgt, berechnet: Zu einem
Grundbetrage von 250 A tritt der volle Betrag des monatlichen
Gehalts (einschließlich der pensionsfähigen Zulagen) oder der monat-
lichen reinen Dienstvergütung hinzu. Der sich bei dieser Berechnung
ergebende Betrag wird, soweit er unter 500 JK zurückbleibt, auf
500 J&x erhöht, soweit er 1000 J überschreitet, auf 1000 J& er-
mäßigt.
2. Verheiratete Beamte ufsw. mit Kindern erhalten für
jedes zu berücksichtigende Kind eine weitere Zulage von 10 v. H. der
sich nach Ziffer 1 ergebenden Gesamtzulage.
3. Dieunverheirateten Beamtenufw. erhalten als einmalige
Kriegsteuerungszulage 70 v. H. der für kinderlos Verheiratete gelten-
den Zulage, also mindestens 350 JA und höchstens 700 J.
4. Zu berücksichtigen sind eheliche, legitimierte, Adoptiv-, Stief= und
Pflegekinder, wenn sie von den Beamten usw. unentgeltlich (ohne
entsprechende Gegenleistung) unterhalten werden müssen, weil sie
sich noch in Schul= oder Berufsausbildung befinden oder aus sonstigen
wichtigen Gründen (z. B. Gesundheitszustand der Eltern oder der
Kinder) einem Erwerbe nicht nachgehen können. In der Regel
werden daher Kinder nicht zu berücksichtigen sein, die eigenes Ein-
kommen in solcher Höhe haben, daß es elterliche Aufwendungen in der
Hauptsache entbehrlich macht, oder deren Unterhalt dadurch, daß sie zu
militärischen Dienstleistungen eingezogen sind usw., den Eltern nicht
mehr zur Last fällt. Ein Einkommen oder Verdienst bis zu 30 J#
monatlich wird in der Regel das Kind von der Berücksichtigung nicht
ausschließen. Gelegentliche Geldzuwendungen oder Liebesgaben-
sendungen reichen zur Begründung der Unterhaltungslast nicht aus.
5. Ledige Personen (männliche und weibliche, die Verwandten in auf-
steigender Linie oder Geschwistern im gemeinschaftlichen Hausstand
auf Grund gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung Unterhalt ge-
währen, d. h. sie überwiegend unterhalten, werden den kinderlos
Verheirateten gleichgestellt. Tragen mehrere Ledige zum Unterhalt.
bei, so ist nur der zu berücksichtigen, der den Gesamtunterhalt über-
wiegend bestreitet, im Zweifelsfalle derjenige, welchem die höchste
Zulage zusteht.