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Nr. 163. 1918. 1263
Verwitwete oder geschiedene Beamte usw. sind, wenn sie zu berücksich-
tigende Kinder (siehe Ziffer 4) haben, den Verheirateten mit der ent-
sprechenden Kinderzahl gleichzustellen. Haben sie solche Kinder nicht,
so sind sie, falls sie einen eigenen Hausstand führen, den kinderlos
Verheirateten, andernfalls den Ledigen gleichzuachten.
.Weibliche Beamte und weibliche Angestellte sowie Lehrerinnen an den
Domanialfleckenschulen und Domaniallandschulen — nicht aber Hand-
arbeitslehrerinnen an diesen Schulen — sind den verheirateten Be-
amten usw. mit Kindern gleichzustellen, wenn sie verwitwet, geschieden
oder eheverlassen sind und Kinder im Sinne der Ziffer 4 unterhalten.
Im übbrigen sind diese weiblichen Beamten usw. als Ledige anzu-
sehen. Dazu gehören auch Frauen, deren Männer als Nichtbeamte
im Heeresdienste stehen, auch wenn sie Kinder haben.
Wenn Ehemann und Ehefrau Beamte usw. im Sinne dieser Be-
stimmungen sind, so werden die Kriegsteuerungsbezüge nur einmat
fällig, und zwar berechnet nach dem Gehalte des Ehemannes.
MBezüglich der Beamten usw., die beim Heere, der Flotte, bei der
Militar= oder Marineverwaltung Dienst tun oder bei den Verwaltun-
gen in den besetzten feindlichen Gebietsteilen beschäftigt werden oder
im Sanitätsdienst tätig sind, bleibt Bestimmung vorbehalten.
Stichtag für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der
einmaligen Kriegsteuerungszulage ist der 1. September 1918.
Die zahlbaren Beträge sind auf volle Mark nach oben abzurunden.
Die auf Grund gegenwärtiger Bekanntmachung gewährten einmaligen
Kriegsteuerungszulagen unterliegen gemäß der Verordnung vom
9. Marz 1918 — Rbl. Nr. 46 — nicht der Landes-Einkommensteuer
und nicht der Gemeindesteuer.
I
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Beamten usw. der
Großherzoglichen Haushaltsverwaltung, des Großherzoglichen Hofstaats, Mar-
stalls, Hofjagdamts und des Kabinetts.
III
Als ständig gegen Entgelt beschäftigte Beamte und Angestellte im Sinne
dieser Bestimmungen sind solche mit der Absicht dauernder Beibehaltung be-
schäftigte
Grundsätzen (z. B. ständig und mit der Absicht dauernder Beibehaltung be-
Personen anzusehen, bei denen die Besoldung nach festbestimmten
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