Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Nr. 163. 1918. 1263 
Verwitwete oder geschiedene Beamte usw. sind, wenn sie zu berücksich- 
tigende Kinder (siehe Ziffer 4) haben, den Verheirateten mit der ent- 
sprechenden Kinderzahl gleichzustellen. Haben sie solche Kinder nicht, 
so sind sie, falls sie einen eigenen Hausstand führen, den kinderlos 
Verheirateten, andernfalls den Ledigen gleichzuachten. 
.Weibliche Beamte und weibliche Angestellte sowie Lehrerinnen an den 
Domanialfleckenschulen und Domaniallandschulen — nicht aber Hand- 
arbeitslehrerinnen an diesen Schulen — sind den verheirateten Be- 
amten usw. mit Kindern gleichzustellen, wenn sie verwitwet, geschieden 
oder eheverlassen sind und Kinder im Sinne der Ziffer 4 unterhalten. 
Im übbrigen sind diese weiblichen Beamten usw. als Ledige anzu- 
sehen. Dazu gehören auch Frauen, deren Männer als Nichtbeamte 
im Heeresdienste stehen, auch wenn sie Kinder haben. 
Wenn Ehemann und Ehefrau Beamte usw. im Sinne dieser Be- 
stimmungen sind, so werden die Kriegsteuerungsbezüge nur einmat 
fällig, und zwar berechnet nach dem Gehalte des Ehemannes. 
MBezüglich der Beamten usw., die beim Heere, der Flotte, bei der 
Militar= oder Marineverwaltung Dienst tun oder bei den Verwaltun- 
gen in den besetzten feindlichen Gebietsteilen beschäftigt werden oder 
im Sanitätsdienst tätig sind, bleibt Bestimmung vorbehalten. 
Stichtag für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der 
einmaligen Kriegsteuerungszulage ist der 1. September 1918. 
Die zahlbaren Beträge sind auf volle Mark nach oben abzurunden. 
Die auf Grund gegenwärtiger Bekanntmachung gewährten einmaligen 
Kriegsteuerungszulagen unterliegen gemäß der Verordnung vom 
9. Marz 1918 — Rbl. Nr. 46 — nicht der Landes-Einkommensteuer 
und nicht der Gemeindesteuer. 
I 
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Beamten usw. der 
Großherzoglichen Haushaltsverwaltung, des Großherzoglichen Hofstaats, Mar- 
stalls, Hofjagdamts und des Kabinetts. 
III 
Als ständig gegen Entgelt beschäftigte Beamte und Angestellte im Sinne 
dieser Bestimmungen sind solche mit der Absicht dauernder Beibehaltung be- 
schäftigte 
Grundsätzen (z. B. ständig und mit der Absicht dauernder Beibehaltung be- 
Personen anzusehen, bei denen die Besoldung nach festbestimmten 
265“
	        
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