Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 163. 1918: 1269 
zahlen, jedoch ist die von den Kassen. der Großherzoglichen Witwen- 
Institute geleistete Zahlung nur eine vorschüssige, für die ihnen die 
Mittel aus der Großherzoglichen Renterei zur Verfügung gestellt 
werden. 
Die Kriegsbeihilfen für die Witwen sind. endgültig von der 
Hauptkasse derjenigen Verwaltung zu tragen, aus welcher der ver- 
siorbene Ehemann sein Gehalt bezogen hat — Großherzogliche Ren- 
terei, Eisenbahnhauptkasse, Landessteuerkafse usw. 
Die Kriegsbeihilfen für die Witwen der im Dienste oder im Ruhe- 
stande verstorbenen früheren Lehrer an den Domaniallandschulen und 
den Domanialfleckenschulen werden von der Renterei bezw. von der 
Zentralkasse des Großherzoglichen Haushalts-endgültig getragen. 
Die Zahlung und Verrechnung der Kriegsbeihilfen ist durch den 
Vorstand der Großherzoglichen Witwen-Institute oder die Großherzog= 
liche General-Eisenbahndirektion anzuweisen. 
3. Die Witwen, die als Beamtinnen usw. bereits einmalige Kriegs- 
teuerungszulagen aus landesherrlichen oder landesherrlich-ständischen 
Kassen empfangen, erhalten die ihnen nach dieser Bekanntmachung 
zustehende Kriegsbeihilfe nicht. 
Vorkommendenfalls haben die betreffenden Behörden dem Vor- 
stande der Großherzoglichen Witwen-Institute von der bewilligten 
einmaligen Kriegsteuerungszulage umgehend Anzeige zu machen. 
4. Denjenigen Witwen, die einmalige Kriegsteuerungsbezüge aus an- 
deren öffentlichen Kassen, insbesondere der Reichskasse, beziehen, wird 
die einmalige Kriegsbeihilfe hier nicht gewährt. 
5. Der Vorstand der Witwen-Institute und die General-Eisenbahn- 
direktion haben dem Großherzoglichen Finanzministerium die 
Summen der gezahlten einmaligen Kriegsbeihilfen bis zum 15. De- 
zember 1918 anzuzeigen. 
III. 
Stichtag für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der 
einmaligen Kriegsbeihilfen ist der 1. September 1918. 
IV. 
Die auf Grund gegenwärtiger Bekanntmachung gewährten einmaligen 
Kriegsbeihilfen unterliegen gemäß der Verordnung vom 7. August 1918 — 
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