Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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Noch  bevor  sich  das  Plenum  des  Bundesrats  mit  dem  Entwurf  beschäftigt
hatte,  äußerte  der  Reichskanzler  privatim  sich  dahin,  daß  es  ihm  vollständig
gleichgültig  sei,  ob  seine  Vorlage  über  die  Strafgewalt  des  Reichstags  ganz,
teilweise  oder  gar  nicht  angenommen  werde.  Er  glaube  dem  Reichstag  und
sonst  niemand  mit  der  Anregung  der  Sache  einen  Dienst  erwiesen  zu  haben
und  könne  ruhig  abwarten,  ob  der  Reichstag  die  ansehnliche  und  mächtige
Stellung,  welche  ihm  durch  die  gesetzliche  Begründung  des  Jurisdiktionsrechts
über  seine  Mitglieder  bereitet  werde,  annehmbar  finde  oder  nicht.  Daß  sich
der  Reichstag  auf  dem  Wege  der  Geschäftsordnung  und  ohne  einen  Akt  der
Gesetzgebung  über  die  Schwierigkeiten  hinweghelfen  könne,  welche  der  Mangel
des  Jurisdiktionsrechts  mit  sich  bringt,  sei  nicht  wahrscheinlich  und  der  Versuch
im  Falle  der  Ablehnung  einer  legislativen  Vorlage  abzuwarien.  Für  jetzt  sei
dringlich,  die  Verbreitung  von  Brandreden  der  sozialistischen  Abgeordneten  zu
hindern,  wenn  man  nicht  die  bisherigen  günstigen  Wirkungen  des  Sozialistengesetzes
  lähmen  wolle.

Mit  einer  Vorsorge  gegen  diesen  augenblicklichen  Uebelstand  habe  der
Reichstag  aber  noch  keine  hinreichende  Ausrüstung,  um  seine  Würde  gegen  die
Ausschreitungen  einzelner  zu  wahren.  Empfinde  die  Mehrheit  das  Bedürfnis
dazu  jetzt  noch  nicht,  so  habe  er  wenigstens  mit  einer  dahin  zielenden  Vorlage
seine  Pflicht  gethan  und  seine  sowie  der  verbündeten  Regierungen  Verantwortlichkeit
  gewahrt.  Er  selbst  habe  zu  der  Majorität  der  Volksvertretung  ein
besseres  Vertrauen,  als  die  Stimmen  der  liberalen  Presse  bisher  an  den
Tag  legen.

Der  Ausschuß  des  Bundesrats  für  Justizwesen  unterwarf  den  Gesetzentwurf
einer  Abänderung  in  folgenden  Punkten:  Die  Berufung  an  den  Strafrichter
wurde  ganz  beseitigt;  die  Ausschließung  von  der  Wählbarkeit  kam  gleichfalls
in  Wegfall,  und  endlich  wurden  auch  die  Strafen  geändert.  1)  Als  Referent
fungirte  der  hessische  Bevollmächtigte,  Staatsrat  Dr.  Neidhardt.

Die  „National-Zeitung“  bemerkte  zu  diesem  Stadium  der  Vorlage:  „Der
Justizausschuß  des  Bundesrats  hat  den  ihm  überwiesenen  Gesetzentwurf  über
die  Strafgewalt  des  Reichstags  durch  eine  Filter  laufen  lassen,  in  welcher  die
gröbsten  Stücke  zurückgeblieben  sind.  Ob  das  Plenum  des  Bundesrats  noch
eine  engere  Filter  anwenden  und  auch  an  seinem  Teil  neue  Abzüge  machen
wird,  wissen  wir  selbstverständlich  nicht.  Wir  glauben  jedoch,  daß  das  Beispiel

dementirte  Gerücht,  der  Reichskanzler  habe  eine  nochmalige  Auflösung  des  Reichstags  verlangt,
  der  Kronprinz  aber  dieses  Verlangen  zurückgewiesen.  Mit  nicht  geringerer  Beharrlichkeit
  wird  das  Gerücht  kolportirt,  das  Staatsministerium  habe  von  dem  Gesetzentwurf
nicht  die  mindeste  Kenntnis  gehabt.  Auch  dies  ist  volllommen  unwahr.“

1)  Der  Wortlaut  des  Entwurfs  nach  dem  Votum  des  Bundesratsausschusses  findet
sich  in  der  „Nordd.  Allg.  Ztg.“  Nr.  30  v.  5.  2.  79.