— 38 —
Noch bevor sich das Plenum des Bundesrats mit dem Entwurf beschäftigt
hatte, äußerte der Reichskanzler privatim sich dahin, daß es ihm vollständig
gleichgültig sei, ob seine Vorlage über die Strafgewalt des Reichstags ganz,
teilweise oder gar nicht angenommen werde. Er glaube dem Reichstag und
sonst niemand mit der Anregung der Sache einen Dienst erwiesen zu haben
und könne ruhig abwarten, ob der Reichstag die ansehnliche und mächtige
Stellung, welche ihm durch die gesetzliche Begründung des Jurisdiktionsrechts
über seine Mitglieder bereitet werde, annehmbar finde oder nicht. Daß sich
der Reichstag auf dem Wege der Geschäftsordnung und ohne einen Akt der
Gesetzgebung über die Schwierigkeiten hinweghelfen könne, welche der Mangel
des Jurisdiktionsrechts mit sich bringt, sei nicht wahrscheinlich und der Versuch
im Falle der Ablehnung einer legislativen Vorlage abzuwarien. Für jetzt sei
dringlich, die Verbreitung von Brandreden der sozialistischen Abgeordneten zu
hindern, wenn man nicht die bisherigen günstigen Wirkungen des Sozialistengesetzes
lähmen wolle.
Mit einer Vorsorge gegen diesen augenblicklichen Uebelstand habe der
Reichstag aber noch keine hinreichende Ausrüstung, um seine Würde gegen die
Ausschreitungen einzelner zu wahren. Empfinde die Mehrheit das Bedürfnis
dazu jetzt noch nicht, so habe er wenigstens mit einer dahin zielenden Vorlage
seine Pflicht gethan und seine sowie der verbündeten Regierungen Verantwortlichkeit
gewahrt. Er selbst habe zu der Majorität der Volksvertretung ein
besseres Vertrauen, als die Stimmen der liberalen Presse bisher an den
Tag legen.
Der Ausschuß des Bundesrats für Justizwesen unterwarf den Gesetzentwurf
einer Abänderung in folgenden Punkten: Die Berufung an den Strafrichter
wurde ganz beseitigt; die Ausschließung von der Wählbarkeit kam gleichfalls
in Wegfall, und endlich wurden auch die Strafen geändert. 1) Als Referent
fungirte der hessische Bevollmächtigte, Staatsrat Dr. Neidhardt.
Die „National-Zeitung“ bemerkte zu diesem Stadium der Vorlage: „Der
Justizausschuß des Bundesrats hat den ihm überwiesenen Gesetzentwurf über
die Strafgewalt des Reichstags durch eine Filter laufen lassen, in welcher die
gröbsten Stücke zurückgeblieben sind. Ob das Plenum des Bundesrats noch
eine engere Filter anwenden und auch an seinem Teil neue Abzüge machen
wird, wissen wir selbstverständlich nicht. Wir glauben jedoch, daß das Beispiel
dementirte Gerücht, der Reichskanzler habe eine nochmalige Auflösung des Reichstags verlangt,
der Kronprinz aber dieses Verlangen zurückgewiesen. Mit nicht geringerer Beharrlichkeit
wird das Gerücht kolportirt, das Staatsministerium habe von dem Gesetzentwurf
nicht die mindeste Kenntnis gehabt. Auch dies ist volllommen unwahr.“
1) Der Wortlaut des Entwurfs nach dem Votum des Bundesratsausschusses findet
sich in der „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 30 v. 5. 2. 79.