1404 Nr. 178. 1918.
schriftlichen Arbeiten zu übernehmen, auch Aufgaben für die schriftlichen Schülerarbeit
zu entwerfen. Die Kandidaten sind zur Verwendung der #nschanungen Sch anzulesten.
Im physikalischen und naturwissenschaftlichen Unterrichte lind sie dem Fachlehrer
bei der Vorbereitung zum Unterricht, bei den Versuchen und bei der Instandhaltung
der Apparate behilflich. Sie werden dazu angeleitet, sich in der Handhabung der Appa-
rate und bei der Ausführung der Übungen die nötige Gewandtheit und Sicherheit zu
erwerben (siehe § 10).
8 7.
Im zweiten Vorbereitungsjahre, bei entsprechender Befähigung und
Entwickelung auch bereits in der zweiten Hälfte des ersten Vorbereitungsjahres, ist den
Kandidaten selbständiger Unterricht zu übertragen in Lehrstunden, die nach dem Ver-
teilungsplan angestellten Lehrern zugewiesen sind. Diese Lehraufträge sind nicht für zu
kurze Zeit, möglichst je für ein halbes Jahr, zu bemessen. Die Kandidaten haben sich
für ihre Aufgabe durch einen Stoffverteilungsplan und ab und zu auch durch Ausarbei-
tung eines Unterrichtsentwurfs vorzubereiten. Die Lehrer, deren Stunden der Kandidat
erteilt, haben den Unterricht von Zeit zu Zeit zu besuchen, sich von dem geordneten Gang
des Unterrichts zu überzeugen und etwa hervortretende Mängel des Verfahrens mit
dem Kandidaten zu besprechen. Zum Zweck einer eindringlicheren Unterweisung des
Kandidaten werden sie gelegentlich eine Lehrstunde ganz oder teilweise selbst wieder
übernehmen.
Die Kändidaten sind eine Zeitlang einem Klassenleiter beizugeben, um mit den
Erziehungsaufgaben dieses Amtes vertraut zu werden, insbesondere mit der Art des
Verkehrs zwischen Schule und Elternhaus.
8 8.
Von der zweiten Hälfte des ersten Vorbereitungsjahres ab sind etwa alle vier
Wochen für die einzelnen Kandidaten Lehrproben anzusetzen, denen außer dem Direktor
oder dem beauftragten Lehrer auch der Lehrer, dessen Stunden der Kandidat erteilt,
und die übrigen Kandidaten beizuwohnen haben. Für diese Lehrstunde hat der Kan-
didat einen kurzen Entwurf auszuarbeiten, der dem Direktor oder dem beauftragten
Lehrer vor Beginn des Unterrichts zu übergeben ist.
Die Lehrproben sind in den gemeinsamen Sitzungen nach ihrer Anlage und Durch-
führung zu besprechen; dabei ist auf diejenigen Mängel aufmerksam zu machen, welche
die Kandidaten in ihrer Vorbereitung, in der erziehlichen Behandlung der Schüler und
in ihrer eigenen Haltung vor der Klasse gezeigt haben, ebenso sind bemerkenswerte Vor-
züge anzuerkennen.
* 9#.
Um sich mit den allgemeinen Aufgaben des Unterrichts bekannt zu machen, haben
die Kandidaten dem Unterricht anderer Lehrer sowohl in ihren eigenen als in den
übrigen Lehrfächern nach den von dem Direktor zu gebenden Anweisungen beizuwohnen.
Die Lehrer, deren Stunden die Kandidaten besuchen sollen, sind hiervon vorher
zu benachrichtigen; sie sind verpflichtet, den Kandidaten Aufschluß über den Stand der