Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1404 Nr. 178. 1918. 
schriftlichen Arbeiten zu übernehmen, auch Aufgaben für die schriftlichen Schülerarbeit 
zu entwerfen. Die Kandidaten sind zur Verwendung der #nschanungen Sch anzulesten. 
Im physikalischen und naturwissenschaftlichen Unterrichte lind sie dem Fachlehrer 
bei der Vorbereitung zum Unterricht, bei den Versuchen und bei der Instandhaltung 
der Apparate behilflich. Sie werden dazu angeleitet, sich in der Handhabung der Appa- 
rate und bei der Ausführung der Übungen die nötige Gewandtheit und Sicherheit zu 
erwerben (siehe § 10). 
8 7. 
Im zweiten Vorbereitungsjahre, bei entsprechender Befähigung und 
Entwickelung auch bereits in der zweiten Hälfte des ersten Vorbereitungsjahres, ist den 
Kandidaten selbständiger Unterricht zu übertragen in Lehrstunden, die nach dem Ver- 
teilungsplan angestellten Lehrern zugewiesen sind. Diese Lehraufträge sind nicht für zu 
kurze Zeit, möglichst je für ein halbes Jahr, zu bemessen. Die Kandidaten haben sich 
für ihre Aufgabe durch einen Stoffverteilungsplan und ab und zu auch durch Ausarbei- 
tung eines Unterrichtsentwurfs vorzubereiten. Die Lehrer, deren Stunden der Kandidat 
erteilt, haben den Unterricht von Zeit zu Zeit zu besuchen, sich von dem geordneten Gang 
des Unterrichts zu überzeugen und etwa hervortretende Mängel des Verfahrens mit 
dem Kandidaten zu besprechen. Zum Zweck einer eindringlicheren Unterweisung des 
Kandidaten werden sie gelegentlich eine Lehrstunde ganz oder teilweise selbst wieder 
übernehmen. 
Die Kändidaten sind eine Zeitlang einem Klassenleiter beizugeben, um mit den 
Erziehungsaufgaben dieses Amtes vertraut zu werden, insbesondere mit der Art des 
Verkehrs zwischen Schule und Elternhaus. 
8 8. 
Von der zweiten Hälfte des ersten Vorbereitungsjahres ab sind etwa alle vier 
Wochen für die einzelnen Kandidaten Lehrproben anzusetzen, denen außer dem Direktor 
oder dem beauftragten Lehrer auch der Lehrer, dessen Stunden der Kandidat erteilt, 
und die übrigen Kandidaten beizuwohnen haben. Für diese Lehrstunde hat der Kan- 
didat einen kurzen Entwurf auszuarbeiten, der dem Direktor oder dem beauftragten 
Lehrer vor Beginn des Unterrichts zu übergeben ist. 
Die Lehrproben sind in den gemeinsamen Sitzungen nach ihrer Anlage und Durch- 
führung zu besprechen; dabei ist auf diejenigen Mängel aufmerksam zu machen, welche 
die Kandidaten in ihrer Vorbereitung, in der erziehlichen Behandlung der Schüler und 
in ihrer eigenen Haltung vor der Klasse gezeigt haben, ebenso sind bemerkenswerte Vor- 
züge anzuerkennen. 
* 9#. 
Um sich mit den allgemeinen Aufgaben des Unterrichts bekannt zu machen, haben 
die Kandidaten dem Unterricht anderer Lehrer sowohl in ihren eigenen als in den 
übrigen Lehrfächern nach den von dem Direktor zu gebenden Anweisungen beizuwohnen. 
Die Lehrer, deren Stunden die Kandidaten besuchen sollen, sind hiervon vorher 
zu benachrichtigen; sie sind verpflichtet, den Kandidaten Aufschluß über den Stand der
	        
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