Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1406 Nr. 178. 1918. 
5 14. 
Am Schlusse des ersten Vorbereitungsjahres hat der Direktor mit den beauf- 
tragten Lehrern (Fachlehrern) dem Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegen- 
heiten, über das bisherige Ergebnis zu berichten. Diese Berichte sind dem Direktor der 
Anstalt, der der Kandidat für das zweite Vorbereitungsjahr überwiesen wird, zu 
übermitteln. " 
* 15. 
Kandidaten, die sich während der Vorbereitungszeit als unfähig oder als un- 
würdig erweisen, zum höheren Lehramt zugelassen zu werden, können jederzeit von 
dem Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, aus dem Vorbereitungs- 
dienst entlassen werden. Die Gründe der Entlassung sind dem Kandidaten schriftlich 
mitzuteilen. 
§5 16 
Mitte Januar bezw. Mitte Juli vor Schluß des zweiten Vorbereitungsjahres 
hat der Direktor die Meldungen der Kandidaten zur pädagogischen Prüfung dem Mini- 
sterium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, zugleich mit den schriftlichen Ar- 
beiten und mit einer eingehenden Charakteristik der Kandidaten einzureichen (s. § 49,1 
der PO.). In dieser ist die Führung und Tätiglkeit des Kandidaten während der 
Vorbereitungszeit, das von ihm bekundete Streben, seine Befähigung für die Auf- 
gaben der Erziehung, für den Unterricht und für wissenschaftliche Arbeit, besonders auch 
seine Bemühung um Weiterbildung in seinen Fachwissenschaften, sein Gesundheits- 
zustand, seine äußere Lage und seine gesellschaftliche Haltung sowie seine Stellung zu 
den Berufsgenossen in der Weise zu behandeln, daß ebenso Beweise der Tüchtigkeit zur 
Kenntnis der Aufsichtsbehörde gelangen, wie Mängel der Führung, des Eifers und 
der Leistungen. 
§ 17. 
Das Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, behält sich vor, in 
einzelnen Fällen von der zweijährigen praktischen Ausbildung ganz oder teilweise zu 
entbinden. Insbesondere kann Geistlichen, die zwei Jahre in der Seelsorge oder im 
Schuldienste tätig waren, das erste Vorbereitungsjahr erlassen werden. Wird ein 
Kandidat von einem Teile der Vorbereitungszeit entbunden, so wird er einer Anstalt 
mit dem Lehrgang des zweiten Vorbereitungsjahres überwiesen (s. § 49, 3 der PO.). 
9d 18. 
Diese Ordnung der praktischen Ausbildung für das höhere Lehramt tritt unter 
Aufhebung der Ordnung der praktischen Ausbildung für das höhere Lehramt vom 
16. März 1891 am 15.Oktober 1918 in Kraft (s. § 56 der Ordnung der Prüfung für das 
Lehramt an höheren Schulen).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.