1406 Nr. 178. 1918.
5 14.
Am Schlusse des ersten Vorbereitungsjahres hat der Direktor mit den beauf-
tragten Lehrern (Fachlehrern) dem Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegen-
heiten, über das bisherige Ergebnis zu berichten. Diese Berichte sind dem Direktor der
Anstalt, der der Kandidat für das zweite Vorbereitungsjahr überwiesen wird, zu
übermitteln. "
* 15.
Kandidaten, die sich während der Vorbereitungszeit als unfähig oder als un-
würdig erweisen, zum höheren Lehramt zugelassen zu werden, können jederzeit von
dem Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, aus dem Vorbereitungs-
dienst entlassen werden. Die Gründe der Entlassung sind dem Kandidaten schriftlich
mitzuteilen.
§5 16
Mitte Januar bezw. Mitte Juli vor Schluß des zweiten Vorbereitungsjahres
hat der Direktor die Meldungen der Kandidaten zur pädagogischen Prüfung dem Mini-
sterium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, zugleich mit den schriftlichen Ar-
beiten und mit einer eingehenden Charakteristik der Kandidaten einzureichen (s. § 49,1
der PO.). In dieser ist die Führung und Tätiglkeit des Kandidaten während der
Vorbereitungszeit, das von ihm bekundete Streben, seine Befähigung für die Auf-
gaben der Erziehung, für den Unterricht und für wissenschaftliche Arbeit, besonders auch
seine Bemühung um Weiterbildung in seinen Fachwissenschaften, sein Gesundheits-
zustand, seine äußere Lage und seine gesellschaftliche Haltung sowie seine Stellung zu
den Berufsgenossen in der Weise zu behandeln, daß ebenso Beweise der Tüchtigkeit zur
Kenntnis der Aufsichtsbehörde gelangen, wie Mängel der Führung, des Eifers und
der Leistungen.
§ 17.
Das Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, behält sich vor, in
einzelnen Fällen von der zweijährigen praktischen Ausbildung ganz oder teilweise zu
entbinden. Insbesondere kann Geistlichen, die zwei Jahre in der Seelsorge oder im
Schuldienste tätig waren, das erste Vorbereitungsjahr erlassen werden. Wird ein
Kandidat von einem Teile der Vorbereitungszeit entbunden, so wird er einer Anstalt
mit dem Lehrgang des zweiten Vorbereitungsjahres überwiesen (s. § 49, 3 der PO.).
9d 18.
Diese Ordnung der praktischen Ausbildung für das höhere Lehramt tritt unter
Aufhebung der Ordnung der praktischen Ausbildung für das höhere Lehramt vom
16. März 1891 am 15.Oktober 1918 in Kraft (s. § 56 der Ordnung der Prüfung für das
Lehramt an höheren Schulen).