Nr. 179. 1918. 1415
(3) Bekanntmachung vom 15.Oktober 1918, betreffend Briefverkehr nach dem
Auslande. J
Die nachstehende Verordnung des stellvertretenden Generalkommandos des
IX. Armeekorps zu Altona wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 15. Oktober 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Id. Nr. 164 463. Nr. 1695. Altona, den 11. Oktober 1918.
verordnung,
betreffend Briefe und Postkarten nach dem Auslande.
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend Erklärung
des Kriegszustandes, des Artikels 68 der Reichsverfassung, des preußischen Gesetzes
über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und des Reichsgesetzes vom 11. De-
zember 1915, betreffend Abänderung des Gesetzes über den Belagerungszustand, vom
4. Juni 1851, bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für den Bezirk, des
IX. Armeekorps folgendes:
Auf Briefen und Postkarten nach dem Auslande hat der Absender seinen Vor-
und Zunamen, Wohnort nebst Straße und Hausnummer anzugeben. Briefe und
Postkarten, die diesen Vermerk nicht enthalten, werden von der Beförderung aus-
geschlossen.
Werden in dem Vermerk falsche Angaben gemacht, tritt, sofern die bestehenden
Gesetze keine höhere Strafe bestimmen, Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vor-
liegen mildernder Umstände Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 — Fünfzehnhundert —
Mark ein. *
gez. v. Falk.
(4) Bekanntmachung vom 11.Oktober 1918, betressend landesherrliche Geneh-
migung der Stiftung für arbeitsunfähige Putzarbeiterinnen in Schwerin.
Die Stiftung für arbeitsunfähige Putzarbeiterinnen zu Schwerin ist landes-
herrlich genehmigt worden.
Schwerin, den 11. Oktober 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Iustizministertum.
Langfeld.