Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1418 Nr. 180. 1918. 
anläßlich des Krieges gegebenen besonderen Vorschriften finden bei den Privatfirmen 
die Uniformen anfertigen, noch nicht allgemein die Beachtung, die die Rohstoffknappheit 
und die allgemeine Wirtschaftslage erfordern. So werden z. B. immer noch für Offiziere 
Friedenswaffenröcke, kleine Röcke, Feldröcke (Feldattilas, Feldulankas), Friedensschirm- 
mützen und unprobemäßige Blusen oder für Unteroffiziere und Mannschaften (Fähn- 
riche, Fahnenjunker, Offiziersstellvertreter usw.) eigene Sachen angefertigt und verkaust. 
Gemäß § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und 
§5 1 des Abänderungsgesetzes vom 11. Dezember 1915 verbiete ich hiernach, daß Ge- 
werbetreibende und auch sonstige Zivilpersonen 
a) bei der Anfertigung von Uniformstücken von der Vorschrift abweichen oder 
Uniformstücke herstellen und verkaufen oder auch nur zur Schau stellen, die 
in den Bestimmungen verboten oder als unzulässig bezeichnet sind; 
D) dahingehende Anweisungen in Zeitungen usw. erlassen; 
) von der Heeresverwaltung oder von Heeresangehörigen zur Verarbeitung 
übergebene Stoffe, Zuschnitte und Zutaten zu anderen Zwecken als zu Uni- 
formen für Offiziere und sonstige Inhaber von Kleiderkarten verwenden oder 
4) Uniformen und sonstige militärische Bekleidungsstücke, Stoffe, Zuschnitte 
und Zutaten von Heeresangehörigen kaufen oder auch ohne Bezahlung 
annehmen. 
Verstöße werden, sofern die bestehenden Gesetze keine höhere Strafe bestimmen, 
mit Gefängnis bis zu einem Jahr und beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft 
oder Geldstrafe bis zu 1500 = bestraft. 
Allen Gewerbetreibenden steht es frei, sich die unter 1 und 2 bezeichneten Be- 
stimmungen von den Bekleidungsämtern zu beschaffen; sie werden kostenlos abgegeben. 
Von seiten des stellv. Generalkommandos. Für den Chef des Stabes. 
gez. Gottschalk, Major. 
(2) Bekanntmachung vom 19. Oktober 1918, betreffend Beschlagnahme, Höchst- 
preise, Melde= und Verkaufspflicht von Lederabfällen. 
ie nachstehende Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos des IX. Ar- 
meekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Beschlagnahme, Höchstpreise, 
Melde= und Verkaufsepflicht von Lederabfällen, wird hierdurch zur allgemeinen 
Kenntnis gebracht. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser An- 
ordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu 
überwachen. 
Schwerin, den 19. Oktober 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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