Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1434 Nr. 180. 1918. 
d) von der Annahmestelle einer Häuteverwertungs-Vereinigung nach dem fü# 
diese von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preuhzischen. Kriege 
ministeriums vorgeschriebenen und von der Sammelstelle bekanntgegebenen 
Verladeplatz; " 
e) von den Verladeplätzen nach den Gerbereien auf Anweisung der Ver- 
teilungsstelle (& 5). " 
Bei der tatsächlichen Anlieferung gemäß a—d darf die über den Handel geleitete 
Ware den Sammelbezirk des zugelassenen Großhändlers, die über die Häuteverwertungs- 
Vereinigungen geleitete Ware den von der Sammelstelle für den betreffenden Häute- 
Verwertungs-Verband bestimmten Bezirk nicht verlassen. 
Bei der Bewegung der Ware zu a kann einer Annahmestelle oder einem Händler 
(Sammler) auf Antrag von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen 
Kriegsministeriums gestattet werden, Ware von einem Bezirk in einen anderen zu 
überführen, sofern die Ware dabei nicht mehr als 50 km vom Schlachtort entfernt wird. 
C. Fristen. 
Die zu B bezeichneten Bewegungen der Ware müssen innerhalb folgender Fristen 
vorgenommen werden: 
a) bei Sendungen vom Schlächter: 
unmittelbar nach dem Abziehen oder, falls die Haut bei ihm gesalzen 
oder getrocknet ?) wird, spätestens am 15. eines jeden Monats; 
b) bei Sendungen vom Händler (Sammler)j: 
spätestens am dritten Tage des Monats für das innerhalb des voran- 
gegangenen Kalendermonats gesammelte Gefälle; . 
Jc) bei Sendungen von Annahmestellen der Häuteverwertungs-Vereinigungen: 
wie unter b; 
d) bei Sendungen von den Verladeplätzen der Häuteverwertungs-Vereini- 
gungen und der zugelassenen Großhändler: 
eine Woche nach Eingang der Versandanweisungen der Verteilungs- 
stelle (§ 5). ’ 
Artikel II. 
1. 8 4 III der Bekanntmachung Nr. L. 111/7. 17. K. R.A. wird aufgehoben. 
An ihre Stelle treten folgende Bestimmungen: 
Diejenigen Gerbereien, welche bisher dem Verteilungsplan der Kriegsleder= 
Aktiengesellschaft angeschlossen waren, aber keine Zuteilung erhielten, sondern lediglich 
die Berechtigung hatten, von Landwirten monatlich insgesamt 8 aus deren eigenen 
Haus= oder Notschlachtungen stammende Häute unmittelbar anzunehmen und für sie im 
  
*) Es wird darauf hingewiesen, daß für getrocknetes Gefälle ein niedrigerer Preis als für ge- 
lalzenes zu erwarten ist (Bekanntmachung N. L. 7200/7. 17. K.R.A., 8 3 Anmerkung).
	        
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