Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 180. 1918. 1435 
Lohn zu gerben, erhalten eine von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußi- 
schen Kriegsministeriums festzusetzende monatliche Zuteilung an Häuten und Fellen. 
Sofern diese Gerbereien sich als Sammler für Häute und Felle betätigen, dürfen sie 
denjenigen Teil ihrer eigenen Ansammlung, welcher ihnen auf Grund der festgesetzten 
Zuteilung monatlich zur Einarbeitung zusteht, ohne weiteres einarbeiten; für den über- 
schießenden Teil gelten die gesetzlichen Beschlagnahme-Bestimmungen. Das von solchen 
Gerbereien fertiggestellte Leder ist auf besonderen Vordrucken dem Leder-Zuweisungs- 
Amt zu melden. Vordrucke können beim Leder-Zuweisungs-Amt, Berlin W. 9, Buda- 
pester Straße 5, angefordert werden. 
2. Übergangsbestimmungen: 
Diejenigen aus Haus= oder Notschlachtungen von Landwirten stammenden Häute, 
welche vor dem Inkrafttreten dieser Nachtragsbekanntmachung von zum Verteilungs- 
plan der Kriegsleder-Aktiengesellschaft gehörigen Gerbereien in Gemäßheit des § 4 III 
der Bekanntmachung Nr. L. 111/7. 17. K.R.A. vom 20. Oktober 1917 zur Lohngerbung 
angenommen worden sind, dürfen unter Beobachtung der dort enthaltenen Vorschriften 
fertig gegerbt und spätestens bis zum 1. März 1919 an die Landwirte zurückgeliefert 
werden; alle übrigen sind bis zum 15. März 1919 dem Leder-Zuweisungs-Amt, Berlin 
W.9, Budapester Straße 5, zu melden. 
Artikel III. 
Diese Bekanntmachung tritt am 19. Oktober 1918 in Kraft. 
Altona, den 19. Oktober 1918. 
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Falk, 
General der Infanterie. 
 
	        
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