Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 181. 1918. 1439 
Periodische Druckschriften, bei denen es bei allen ihren Anzeigen gewährleistet 
ist, daß zwischen Annahme und Veröffentlichung der Anzeigen eine Frist von mindestens 
14 Tagen liegt, können durch das stellv. Generalkommando von der Verpflichtung zur 
Einreichung der einzelnen Anzeigen befreit werden. 
Alle zum unverzögerten Auslandsversand zugelassenen Ausgaben werden durch 
das stellv. Generalkommando auf der vordersten Seite oder dem Umschlag durch ein 
oben rechts in der Ecke eingedrucktes Zeichen kenntlich gemacht: ( 
Unberührt bleibt der amtliche Versand, der Feldpostversand, der Versand ins 
besetzte Gebiet und nach Osterreich-Ungarn. 
Zuwiderhandlungen hiergegen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu 
1500 Mark erkannt werden. 
Der stellvertretende kommandierende General. 
v. Falk, 
General der Infanterie.
	        
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