Nr. 132. 1441
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1918.
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 24. Oktober 1918.
Inhalt. "
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Versorgung von Kindern mit bedarfs-
scheinpflichtigem Schuhwerk. (2) Bekanntmachung, betreffend Verbot des
Auslandsversanndes von Zeitungen und Zeitschriften mit Anzeigen.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 21. Oktober 1918, betreffend die Versorgung von
Kindern mit bedarfsscheinpflichtigem Schuhwerk.
Nachstehende, in Nr. 240 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Be-
kanntmachung der Reichsstelle für Schuhversorgung vom 1. d. Mts., betreffend
Versorgung von Kindern mit bedarfsscheinpflichtigem Schuhwerk, wird unter
Bezugnahme auf die Bekanntmachungen des unterzeichneten Ministeriums vom
4. April d. Is. (Rbl. Nr. 67) und vom 22. April d. Is. (Rbl. Nr. 76) hier-
durch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 21. Oktober 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung
über die Versorgung von Kindern mit bedarfsscheinpflichtigem Schuhwerk.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für
Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 (REGl. S. 100) wird in Abänderung der
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