1454 Nr. 187. 1918.
attiven Dienste während des Krieges wiederverwendeten ehemaligen Offizieren des
Friedensstandes sind in Zukunft von den Versorgungsämtern aufzustellen und vor-
zulegen, zu deren Geschäftsbereich der letzte Truppenteil des Verstorbenen gehört.
Rückfragen sind im unmittelbaren schriftlichen Verkehr mit den Hinterbliebenen
zu erledigen.
2. Die Versorgungsanträge für die Witwen und Waisen von Offizieren des
Beurlaubtenstandes (Nichtbeamten) einschließlich Feldwebelleutnants werden
von den amtlichen Fürsorgestellen aufgestellt und von diesen unmittelbar den zu-
ständigen Versorgungsämtern eingereicht.
3. Die Zivilbehörden senden die Anträge auf Bewilligung der militärischen Ver-
sorgungsgebührnisse für Witwen und Waisen von Zivilbeamten, die Offiziere des
Beurlaubtenstandes waren, unmittelbar an die Versorgungsämter ein.,
4. Die stellvertretenden Generalkommandos werden ermächtigt, gegebenenfalls
das bei den Bezirkskommandos freiwerdende Personal den Versorgungsämtern zu
überweisen. «
gez. von Stei
(2) Bekanntmachung vom 31. Oktober 1918, betreffend Bewirtschaftung der
Kohlrüben.
achstehende in Nr. 257 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt-
machung der Reichsstelle für Gemüse und Obst zu Berlin vom 26. Oktober 1918
wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 31. Oktober 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekllanntmachung.
Auf Grund der §§ 11 und 12 der Verordnung über Gemüse, Obst und Süd-
früchte vom 3. April 1917 (REl. S. 307) wird bestimmte
· §1. »
Die Verordnung über Herbstgemüse und Herbstobst vom 19. Juli 1918 (Reichs-
anzeiger Nr. 176 vom 29. Juli 1918) wird für das Gebiet des Deutschen Reiches auf
Laberiben (Steckrüben, Wrucken, Bodenkohlrabi, Erdkohlraben, Unterkohlraben) aus-
ge . —
§2
Die Bekanntmachung tritt 3 Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 26. Oktober 1918.
Reichsstelle für Gemüse und Obst.
Der Vorsitzende: gez. bon Tilly.