Nr. 188. 1918. 1467
83.
Wirlung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen
an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen
über sie nichtig sind, soweit nicht eine Ausnahme auf Grund der folgenden Anordnungen
erlaubt ist. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im
Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. «
§4.
« Veräußerungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der beschlagnahmten
Gegenstände gestattet:
1. an die Haupt--Sanitäts-Depots und die Sanitäts-Depots des Heeres und
der Marine; .
2. mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Königlichen Kriegsministe-
riums, Sanitäts-Departement, in Berlin.
§ 5.
Verarbeitungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung von Cocablättern zu Cocain.
hrdrochl. und GCocain. nitr. allgemein gestattet. Im übrigen ist die Verarbeitung nur
mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Königlichen Kriegsministeriums, Sanitäts-
Departement, in Berlin, erlaubt.
86.
Meldepflicht.
Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände unterliegen einer ein-
maligen Meldepflicht, soweit der Vorrat eines Eigentümers mindestens 500 g# beträgt.
87.
Meldepflichtige Personen.
Zur Anmeldung verpflichtet sind:
alle natürlichen und juristischen Personen, welche die im § 1 bezeichneten
Gegenstände im Gewahrsam haben, insbesondere auch landwirtschaftliche
und gewerbliche Unternehmer, öffentlich-rechtliche Körperschaften und
Verbände.
88.
Meldestelle, Stichtag, Meldefrist.
Die Meldungen sind über die am 2. November 1918 (Stichtag) vorhandenen
Mengen bis zum 15. November 1918 (Meldefrist) an das Sanitäts-Departement des
Königlichen Kriegsministeriums in Berlin W. 66, Wilhelmstraße 94/96, zu erstatten.