Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1472 Nr. 190. 1918. 
müssen unbescholten und geschäftskundig sein und werden auf vier Jahreé gewählt. 
Wiederwahl ist zulässig. In jedem Jahre scheidet einer aus. Zunächst entscheidet das 
Los über das Ausscheiden, dann das Dienstalter. Bei vorzeitigem Ausscheiden infolge 
Niederlegen des Amtes, Todes oder Wegzuges ist für den Rest der Amtsdauer des 
Faortfallenden sofort ein anderes Mitglied zu ernennen. 
Die Mitglieder des Vorstandes können eine angemessene Vergütung erhalten, 
die vom Magistrat und Bürgerausschuß festgesetzt wird. Für Mitglieder des Magistrats 
und des Bürgerausschusses ist die landesherrliche Genehmigung erforderlich. 
§ 7 
Alle aus der Umwandlung der Ersparnis-Anstalt in die Sparkasse der Stadt 
Grabow verursachten Kosten gehen zu Lasten der Sparkasse der Stadt Grabow. 
29. August 
Grabow, den 6. September 1918. 
Das Direktorium der Ersparnis-Anstalt. Der Magistrat. 
Becker. G. Rodatz. G. Schering. Becker. Schwarzmann. 
(2) Bekanntmachung vom 2. November 1918, betreffend Bewirtschaftung de: 
Kohlrüben. 
Ncchstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu 
Schwerin vom 30. Oktober 1918 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht. 
Schwerin, den 2. November 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 13 der Verordnung der Reichsstelle für Gemüse und Obst über 
Herbstgemüse und Herbstobst der Ernte 1918 vom 19, Juli 1918 — Röl. Nr. 143 — 
ordnet die Landesbehörde für Volksernährung (Landesstelle für Gemüse und Obst) 
solgendes an: 
Die Anordnungen der Landesstelle für Gemüse und Obst zur Ausführung. der 
Verordnung der Reichsstelle für Gemüse und Obst über Herbstgemüse und Herbstobst:
	        
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