Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1474 kr. 190. 1918. 
II. 
Außer den Zuschlägen, die in § 1 der' Verordnung und den dazu ergangesten 
Ausführungsbestimmungen festgesetzt sind, kann im Groß= und Kleinhandel von dem 
Verkäufer bei jedem Verkauf von Margarine ein weiterer Zuschlag bis zu 5 bom 
Tausend des Margarinepreises, den der Verkäufer bei seinem Einkauf bezahlt hat, 
erhoben werden. Beträgt der vom Verkäufer für die durch ihn erfolgende Lieferung zu 
zahlende Umsatzsteuerbetrag weniger als 5 vom Tausend, so ermäßigt sich der Zuschlag 
auf den Betrag der Umsatzsteuer. « « n 
III. 
Diese Ausführungsbestimmung tritt am 1. November 1918 in Kraft. 
Berlin, den 25. Oktober 1918. 
Reichsstelle für Speisefette. 
gez. Rothe.
	        
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