zr. 200. 1916, 1507
(2) Bekanntmachung vom 14. November 1918, betrefsend Vorspann.
Nach einer Bekanntmachung des Kriegsministeriums zu Berlin vom
19. September d. Is. haben Offiziere und Beamte, die bei Dienstreisen Trans-
portmittel und Gespanne auf Grund des Kriegsleistungsgesetzes anfordern,
künftig die Vorspannvergütung in Höhe der Bundesratssätze unmittelbar an
die Gemeinden zu zahlen und mit der Quittung belegt im Forderungsnachweis
über Reisekosten anzufordern. «
Leistungsbescheinigungen gemäß § 4 Absatz 5 des Kriegsleistungsgesetzes
sind in diesen Fällen nicht auszustellen.
Schwerin, den 14. November 1918.
Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.
(3) Bekanntmachung vom 15. November 1918, betresfend die Gewährung ein-
maliger Kriegst gszulagen an die beim Heere usm. Dienst tuenden
Beamten usw. ·
DieunterLOderBekanntmachungvom20.September1918—Rb«l.
Nr. 163 — vorbehaltenen Bestimmungen wegen der Gewährung einmaliger
Kriegsteuerungszulagen an Beamte usw., die beim Heere, bei der Flotte, bei der
Militär- und Marineverwaltung Dienst tun oder bei den Verwaltungen in den
besetzten feindlichen Gebietsteilen beschäftigt werden oder im Sanitätsdienst tätig
sind, werden, wie folgt, getroffen:
1. Den bei dem Heere, bei der Flotte, bei der Militär= oder ver Marine-
Verwaltung Dienst tuenden oder bei den Verwaltungen in den be-
setzten feindlichen Gebietsteilen beschäftigten oder im Sanitätsdienst
tätigen, in der staatlichen Verwaltung festangestellten Beamten
und
den ständig gegen Entgelt beschäftigten Beamten und Angestellten
sowie
den Lehrern an den Domanialfleckenschulen und den Domanialland-
schulen — nicht aber den Schulassistenten — ist, falls sie vor dem
1. September 1918 in den Heeresdienst usw. eingetreten sind, die bei
Nichteinziehung zum Heeresdienst usw. zustehende einmalige Kriegs.
tenerungszulage voll zu zahlen, wenn ihr gesamtes Militäreinkommen
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