Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Nr. 200. 1918. 
das Zivildiensteinkommen nicht übersteigt, ist jedoch das Militär— 
einkommen höher als das Zivildiensteinkommen, so ist sie insoweit zu 
zahlen, als der Unterschiedsbetrag hinter der bei Nichteinziehung zu- 
stehenden einmaligen Kriegsteuerungszulage zurückbleibt. 
Bei der Berechnung des gegebenenfalls zu zahlenden Betrages sind 
gegenüberzustellen: 
a) Das Zivildiensteinkommen im Sinne der Bestimmungen zur 
Ausführung des § 66 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 
1874/6. Mai 1880 — einerlei, ob pensionsfähig oder nicht —, 
jedoch mit Ausschluß derjenigen Beträge, die einen Ersatz für 
Dienstaufwand bilden, die zuständige laufende Kriegsteuerungs- 
beihilfe und Kriegsteuerungszulage sowie bei den schon vor dem 
1. Juli 1918 im Heeresdienst usw. verwendeten Beamten ufw. 
auch die zuständige einmalige Kriegsteuerungszulage nach 
der Bekanntmachung vom 1. Juli 1918 — Rbl. Nr. 116 —, 
ferner Militärpensionen und Militärrenten, nicht dagegen 
Kriegs-, Verstümmelungs= und ähnliche Zulagen, 
b) Das gesamte Militäreinkommen (nicht nur 7/10 desselben), ab- 
gesehen von der Gemeinen= und Gefreitenlöhnung (vgl. Ziffer 1 
bis 7) und das wirklich bezogene Zivildiensteinkommen ein- 
schließlich des während des Heeresdienstes etwa weiter gezahlten 
Einkommens aus Nebenämtern, bei den schon vor dem 1. Juli 
1918 im Heeresdienst usw. verwendeten Beamten usw. auch die 
wirklich gezahlte einmalige Kriegsteuerungszulage nach 
der Bekanntmachung vom 1. Juli 1918 — Rbl. Nr. 116 —. 
Bei dieser Gegenüberstellung sind dem Militäreinkommen die häus- 
lichen Ersparnisse an Kost und Bekleidung — auf volle 10 A nach 
oben abgerundet — hinzuzurechnen, wenn Unterhalt 
gewährt wird, wie es in der Regel bei mobilen 
und immobilen geringeren Dienstgrades der Fall ist. Diese 
nisse werden nach Kopfteilen im Verhältnis zur Zahl der zu unter- 
haltenden Familienmitglieder errechnet. Bei solchen ledigen, ver- 
witweten oder geschiedenen Beamten usw., die den kinderlos Ver- 
heirateten gleichgestellt sind, sind ohne Rücksicht auf die Zahl der im 
gemeinschaftlichen Haushalt lebenden Angehörigen der Berechnung des 
Ersparniskopfteils zwei Köpfe zugrunde zu legen. Der Kopfteil ist zu 
berechnen von drei Vierteln des Gehalts. Wird Unterhalt mili- 
    
  
	        
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