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Nr. 200. 1918.
das Zivildiensteinkommen nicht übersteigt, ist jedoch das Militär—
einkommen höher als das Zivildiensteinkommen, so ist sie insoweit zu
zahlen, als der Unterschiedsbetrag hinter der bei Nichteinziehung zu-
stehenden einmaligen Kriegsteuerungszulage zurückbleibt.
Bei der Berechnung des gegebenenfalls zu zahlenden Betrages sind
gegenüberzustellen:
a) Das Zivildiensteinkommen im Sinne der Bestimmungen zur
Ausführung des § 66 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai
1874/6. Mai 1880 — einerlei, ob pensionsfähig oder nicht —,
jedoch mit Ausschluß derjenigen Beträge, die einen Ersatz für
Dienstaufwand bilden, die zuständige laufende Kriegsteuerungs-
beihilfe und Kriegsteuerungszulage sowie bei den schon vor dem
1. Juli 1918 im Heeresdienst usw. verwendeten Beamten ufw.
auch die zuständige einmalige Kriegsteuerungszulage nach
der Bekanntmachung vom 1. Juli 1918 — Rbl. Nr. 116 —,
ferner Militärpensionen und Militärrenten, nicht dagegen
Kriegs-, Verstümmelungs= und ähnliche Zulagen,
b) Das gesamte Militäreinkommen (nicht nur 7/10 desselben), ab-
gesehen von der Gemeinen= und Gefreitenlöhnung (vgl. Ziffer 1
bis 7) und das wirklich bezogene Zivildiensteinkommen ein-
schließlich des während des Heeresdienstes etwa weiter gezahlten
Einkommens aus Nebenämtern, bei den schon vor dem 1. Juli
1918 im Heeresdienst usw. verwendeten Beamten usw. auch die
wirklich gezahlte einmalige Kriegsteuerungszulage nach
der Bekanntmachung vom 1. Juli 1918 — Rbl. Nr. 116 —.
Bei dieser Gegenüberstellung sind dem Militäreinkommen die häus-
lichen Ersparnisse an Kost und Bekleidung — auf volle 10 A nach
oben abgerundet — hinzuzurechnen, wenn Unterhalt
gewährt wird, wie es in der Regel bei mobilen
und immobilen geringeren Dienstgrades der Fall ist. Diese
nisse werden nach Kopfteilen im Verhältnis zur Zahl der zu unter-
haltenden Familienmitglieder errechnet. Bei solchen ledigen, ver-
witweten oder geschiedenen Beamten usw., die den kinderlos Ver-
heirateten gleichgestellt sind, sind ohne Rücksicht auf die Zahl der im
gemeinschaftlichen Haushalt lebenden Angehörigen der Berechnung des
Ersparniskopfteils zwei Köpfe zugrunde zu legen. Der Kopfteil ist zu
berechnen von drei Vierteln des Gehalts. Wird Unterhalt mili-