1523 Nr. 203. 1918.
b) über die Fortschreibung der Zivilbevölkerung zum Zwecke der Lebens-
mittelversorgung — RuBl. S. 1263 —
nebst den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen — Bekanntmachung vom
1. November 1918, Rbl. Nr. 192 — nicht in Wirksamkeit treten. Alle beteilig-
ten Dienststellen werden aufgefordert, die für die Volkszählung und die Fort-
schreibung eingeleiteten Vorbereitungen einzustellen. Etwa für die Erhebung
schon fertiggestellte Drucksachen, Erhebungspapiere, Vordrucke usw. sind aufzu-
bewahren, um für später anzuordnende Erhebungen der gedachten Art mög-
lichst noch verwandt werden zu können.
Schwerin, den 16. November 1918.
Mecklenburg-Schwerinsches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.
(3) Bekanntmachung vom 15., November 1918, betreffend den Eintritt der
Schüler der höheren Lehranstalten und der Lehrerbildungsanstalten in die
Jugendtruppen.
Die Verfügung des unterzeichneten Ministeriums vom 18. Oktober 1916
(2 U. 21 876), durch welche für die Schüler der höheren Lehranstalten und der
Lehrerbildungsanstalten der Eintritt in die Jugendkompagnien vom 16. Lebens-
jahre ab in derselben Weise wie die Teilnahme am Turnunterricht verbindlich
gemacht worden ist, wird hierdurch aufgchoben.
Schwerin, den 15. November 1918.
Mecklenburg-Schwerinsches Ministerium,
Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten.
Sivkovich.
(4) Bekanntmachung vom 15. November 1918, betreffend Heranziehung der
Schuljugend zu landwirtschaftlichen Arbeiten.
Um die restlose Einbringung der Ernte sicher zu stellen, wird hierdurch an-
geordnet, daß im Bedarfsfalle ganze Schulen oder einzelne Klassen zum Zweck
landwirtschaftlicher Arbeiten zu schließen sind. Die kriegswirtschaftlichen Abtei-
lungen der Kreisbehörden werden die benötigten Arbeitskräfte bei den zuständi-
gen Schulbehörden anfordern.
Schwerin, den 15. November 1918.
Die Mecklenburg-Schwerinschen Ministerien
des Innern. Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten.
Im Auftrage: Walter. Sivkovich.