Nr. 207. 1529
Regierungs-Blatt
Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1918.
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 23. November 1918.
Inhalt.
(1) Bekanntmachung, betreffend Wahlen zu den Bürgervertretungen. (2) Be-
kanntmachung, betreffend die russischen. und russisch-polnischen Arbeiter.
(1) Bekanntmachung vom 23. November 1918, betreffend Wahlen zu den
Bürgervertretungen.
Wahlen zu den Bürgervertretungen nach den bisherigen Vorschriften haben
nicht mehr stattzufinden.
Wenn auch die grundlegenden Anderungen in der Organisation der
Stadtverwaltungen durch einheitliches gesetzgeberisches Vorgehen,
über das der demnächstige Landtag beschließen wird, erfolgen werden, so würde
doch, wie dies bereits in einem Rundschreiben an die Magistrate vom 4- d. Mts.
zum Ausdruck gekommen ist, eine vorläufige Neuregelung, der
Wahlen zu den Bürgervertretungen schon jetzt in die Wege geleitet
werden können, wenn die örtlichen Verhältnisse dies notwendig erscheinen
lassen.
Das Ministerium des Innern wurde zur Genehmigung einer Neurege-
Jung bereit sein, die folgenden Richtlinien entspricht:
I. Erste Voraussetzung für die Wahlberechtigung ist die Vollendung des
20: Lebensjahres des Wählers spätestens am Wahltage.
II. Unter dieser Voraussetzung ist wahlberechtigte
1. ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit zum Soldatenstande und
ohne Unterschied des Geschlechts
(a) jeder mecklenburgische Staatsangehörige, der sich seit
3 Monaten vor dem Wahltag,. dauernd in der Stadt aufhält,
b) jeder nichtmecklenburgische Reichsdeutsche, der sich seit
6 Monaten vor dem Wahltag dauernd in der Stadt aufhält,
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