Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 209. 1918. 
Übernimmt der Anbauer nur die Kosten 
und die Gefahr der Beförderung einschließ- 
lich des Gewichtsverlustes bis zum Bestim- 
mungsorte, nicht auch den Verkauf der 
Ware auf eigene Kosten und Gefahr, so 
darf er zu dem Erzeugerpreis (§ 4) ledig- 
lich einen angemessenen, seinen tatsächlichen 
Unkosten entsprechenden Zuschlag verlan- 
gen, der geringer sein muß als der Groß- 
handelszuschlag, und zwar um denjenigen 
Betrag, der durch den Fortfall des Ver- 
  
1537 
(Bezeichnung): ............. , 
auf dem Markthallenstande (Bezeich- 
nung): „auf dem 
Marktplatze (Bezeichnung;: . . .. 
t 5r u he. 
traße, auf den latze, 
in dem Verkaufsladen des . 
...... inder......Straße.. 
zum Verkauf in kleineren Mengen an 
Verbraucher zu stellen, 
Jc) gegen Zahlung des besonderen Zu- 
kaufes der Ware auf eigene Kosten und Ge- schlages die Ware zu liefern 
fahr erspart bleibt. Die Höhe des Zu- 
schlages wird im Bedarfsfalle von der an m 
Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwal- an in . 
tungsabteilung, festgesetzt. an in 
Die Vereinbarung darüber, ob von 
einer und von welcher der vorstehenden 
beiden Möglichkeiten Gebrauch gemacht 
werden soll, hat beim Vertragsabschluß 
nebenstehend zu erfolgen. 
g.6. 
Der Erwerber ist verpflichtet: 
a) im Falle des § 3 alsbald nach der Verladung, spätestens zwei Wochen 
nach Abgang des Frachtbriefes, 
b) im Falle des § 5, soweit der Anbauer nicht den Verkauf auf eigene Kosten 
- und Gefahr (zu a und b) übernommen hat, spätestens eine Woche nach 
Empfang den Preis der Ware zu zahlen. 
87. 
Etwaige Beanstandungen sind von dem Erwerber 
a) im Falle des § 3 tunlichst schon bei der Verladung (Übergang der Gefahr), 
jedoch spätestens unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort, 
b) im Falle des § 5, soweit der Anbauer nicht den Verkauf auf eigene Kosten 
und Gefahr (zu a und b) übernommen hat, unverzüglich nach der Ankunft 
an der Empfangsstelle . 
durch einen Sachverständigen beqgutachten zu lassen und dem Anbauer mitzuteilen. Es 
besteht nur ein Anspruch auf Minderung, nicht auch auf Wandlung oder sonstigen 
Schadenersatz. 
§§ 8. .- 
Ist der Vertrag von einem Kommunalverband oder von einem Großverbraucher 
in Verl etung der Michsstele für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, abgeschlossen 
worden, so ist dieser Kommunalverband oder Großverbraucher, wie er durch die unter= 
schriftliche Vollziehung des Vertrages anerkennt, auf Verlangen der Reichsstelle für 
 
	        
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