Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 209. 1918. 1815 
Großherzogtum Baden Bezirksamt Karlsruhe 
. . » Heidelberg 
„ Kehl 
» Offenburg 
,, Konstanz 
Großherzogtum Hessen Kreis Groß Gerau 
." „ Bensheim 
Großherzogtum Meck= Aushebungsbezirk Malchin »-« 
lenburg-Schwerins Z * Gualch für sämtliche Gemlsearten 
Elsaß-Lothringen Bezirk Ober-Elsaß für sämtliche Gemüsearten 
9 . 3. Schiedsgerichtsordnung 
für Streitigkeiten aus Anlaß von Gemüselieferungsverträgen der Ernte 1919. 
§s 1. 
Jede Landesstelle, in Preußen jede Provinzial= oder Bezirksstelle für Gemüse 
und Obst, errichtet bei ihrer Verwaltungsabteilung ein Schiedsgericht, das in der Be- 
setzung von drei Mitgliedern entscheidet. Die Vorsitzenden dieser Stellen berufen die 
Mitglieder der Schiedsgerichte. Die Vorsitzenden der Schiedsgerichte müssen zum 
Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst befähigt sein. Von den beiden Bei- 
sitern muß der eine den Kreisen der Erzeuger, der andere den Kreisen der Verbraucher 
angehören. » 
Mit Genehmigung der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, 
können auch andere geeignete Personen von den Vorsitzenden der Stellen mit dem 
Vorsitz im Schiedsgericht betraut werden. « 
nur für Möhren 
nur für Weißkohl 
für sämtliche Gemüsearten 
—.—— —— 
— » * §2 * 
Zauständig für die Entscheidung ist das Schiedsgericht des Verladeorts. 
u— « . 
* 39 3. 
Gegen den Schiedsspruch ist innerhalb einer Woche nach Zustellung Berufung an 
das bei der Verwaltungsabteilung der Reichsstelle für Gemüse und Obst eingerichtete 
Oberschiedsgericht zulässig, wenn: -·« · 
a) der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 600 A übersteigt, 
b) auch bei Streitgegenständen von geringerem Wert, falls das Oberschieds— 
gericht feststellt, daß der Streitfall von grundsätzlicher Bedeutung ist. 
Das Oberschiedsgericht besteht aus zwei Mitgliedern der Verwaltungsabteilung 
und einem Geschäftsführer der Geschäftsabteilung der Reichsstelle. Ein Mitglied der 
Verwaltungsabteilung führt den Vorsitz. Ist an der Streitsache die Geschäftsabteilung 
der Reichsstelle als Partei beteiligt, so besteht das Oberschiedsgericht aus drei Mit- 
gliedern der Verwaltungsabteilung der Reichsstelle. 
  
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