1546 Nr. 209. 1918.
8 4.
Die Schiedsgerichte und das Oberschiedsgericht entscheiden i i
und nach pflichtmäßigem Ermessen. hericht entsch im freien Verfahren
8 5.
Die Schiedsgerichte und das Oberschiedsgericht setzen die Höhe ihrer K 1.
Schiedsspruch fest und entscheiden über deren Verteilung zerd frr Kosten im
Schiedsgerichte und das Oberschiedsgericht können ihre Tätigkeit von der Zahlung eines
von ihnen zu bestimmenden Kostenvorschusses abhängig machen. -
§6.
Die Schiedssprüche sind von den Vorsitzenden der Schiedsgerichte und des Ober-
schiedsgerichts nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zur Zustellung zu bringe#.
Als zuständiges Gericht im Sinne der §§ 1045 ff. der Zivilprozeßordnung gelten *
alle Beteiligten je nach der Höhe des Streitwerts das Amtsgericht Berlin-Mitte oder
das Landgericht 1 Berlin.
8 7.
Wird ein Schiedsspruch vom ordentlichen Gericht aufgehoben oder wird das
Vollstreckungsurteil versagt, so ist das Schiedsgericht von neuem anzurufen. Die
Schiedsrichter, die an dem früheren Verfahren teilgenommen haben, sind von der Mit-
witkung an dem neuen Verfahren nicht ausgeschlossen.
Berlin, den 6. November 1918.
Der Vorsitzende: von Tilly.
(2) Bekanntmachung vom 23. November 1918, betreffend Metallsiegel.
In Verfolg der Bekanntmachung vom 16. November 1918 über die Be-
zeichnung der Behörden des Landes und die von ihnen zu verwendenden Vor-
drucke und Stempel (Rbl. Nr. 202 S. 1519) wird hierdurch angeordnet, daß das
Wort „Großherzoglich“ in den Metallsiegeln durch einen Graveur zu ent-
fernen ist.
Schwerin, den 23. November 1918.
Mecklenburg-Schwerinsches Staatsministerium.
Dr. Wendorff. Dethloff. Erdmann. Siv'kovich. Starosson.