Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1350 Nr. 210. 1918. 
4. Schwangere und stillende Mütter erhalten nach Maßgabe der 
der Bekanntmachung vom 1. Juli 1917/20. kohena 1918 5r88 b100 
4 Monaten vor der Entbindung und auch noch 4 Monate nach der Ent- 
bindung wöchentlich 1 Zusatzbrotkarte. 
IX. Folgende Gruppen von Militärpersonen: 
1. Brotgeldempfänger (einschl. der in Kasernen wohnenden, au - 
beköstigung angewiesenen Mannschaften), auf Selbst 
mit Verpflegung einschl. Brot einquartierte Mannschaften, 
Lazarettinsassen, 
Kriegsgefangene, die außerhalb der Gefangenenlager in Bergwerks- 
betrieben, in der Industrie und in der Land= oder Forstwirtschaft beschäf- 
tigt werden, 
Bewachungsmannschaften von solchen Kriegsgefangenen, 
Offiziere und Militärbeamte im Offiziersrange, 
u Militärurlauber 
gehören zur versorgungsberechtigten Bevölkerung der Kommunalverbände. 
Von diesen Personen erhalten: 
Die zu 1 und 2 Genannten die Schwerarbeiterzulage (262,5 gr Grob- 
mehl), vorausgesetzt, daß sie wie die Schwerarbeiter besonders an- 
strengenden Dienst verrichten und deswegen von der zuständigen 
militärischen Dienststelle dem Kommunalverbande auf Grund mo- 
natlicher Listen als zulageberechtigt bezeichnet werden. 
Die zu 3 und 5 Genannten die Schwerarbeiterzulage. 
Die zu 4 und 7 Genannten die Schwerarbeiterzulage, wenn sie Schwer- 
arbeit verrichten. Verrichten sie Schwerstarbeit, erhalten sie die 
Schwerstarbeiterzulage. .· 
Anträge der zu 6 Genannten auf Bewilligung von Zulagen sind ebenso 
wie entsprechende Anträge von Zivilpersonen zu behandeln. 
X. An Reisebrotmarken dürfen für jeden Reisetag 6 Reisebrotmarken über je 50 gr 
Gebäck ausgehändigt werden. · 
Es sind beim Bezuge von Reisebrotmarken für je 300 gr Gebäck Brotkarten- 
Abschnitte über 240 gr Grobmehl in Anrechnung zu bringen. » 
Beim Bezuge von Brot auf Reisebrotmarken ist ein ganzes Brot im Ein- 
heitsgewicht von 2289 gr (Weizenschrotbrot) bezw. 2324 gr (gemischtes Brot) 
bezw. 2359 gr (Roggengrobbrot) gegen 47 Reisebrotmarken über je 50 gr Gebäck 
zu verabfolgen. 
Beim Bezuge von Mehl berechtigt jeder Abschnitt über 50 gr Gebäck zum 
Empfange von 40 gr Mehl. 
Bei der Rückgabe der vereinnahmten Reisebrotmarken sind letztere den 
Bäckern, Gastwirten und Mehlhändlern zum Mehlwert von je 40 gr in An- 
rechnung zu bringen. 
Bei Selbstversorgern sind für die Tagesmenge von 300 gr Gebäck 300 gr 
Brotgetreide (d. h. die Tagesmenge des den Selbstversorgern zurzeit zustehenden 
Getreides) in Anrechnung zu bringen. 
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