Nr. 210. 1918. 1551
XI. Die Anordnungen vom 15. Februar 1915 (Nöl. Nr. 29) behalten im § 2 bezw.
Abs. 3 die folgende durch die Bekannt
Nr.63) festgestelle zueur ekanntmachung vom 7. April 1917 (Kbl.
a) § 2
„Für Gast-, Schank= und Speisewirtschaften wird die Entnahme von
Brot und Mehl auf Grund der von den Wirtschaften abgelieferten Anzahl
Brotkartenabschnitte und Reisebrotmarken von den Verteilungsstellen
— zu vgl. § 8 — festgesetzt."
b) § 7 Abs. 3.
„In Gast-, Schank= und Speisewirtschaften darf Gebäck nur gegen Ab-
gabe von Reisebrotmarken oder Brotkartenabschnitten verabfolgt werden.“
XII. Diese Anordnungen treten mit dem 1. Dezember in Kraft.
Schwerin, den 20. November 1918.
Landesbehörde für Volksernährung.
Chrestin.
(2) Bekanntmachung vom 23. November 1918, betreffend Zulassung zur Prü-
fung von Lehrern für Mittelschulen.
In der Verordnung vom 9. März 1905, betreffend die Prüfung von
Lehrern für Mittelschulen, wird in § 3 Abs. 1 hinter die Worte: „beim Schul-
lehrerseminar zu Neukloster“ eingefügt: „oder zu Lübtheen“.
Demgemäß werden in Zukunft auch solche mecklenburgische Lehrer, die das
Zeugnis der Anstellungsfähigkeit an der Lehrerbildungsanstalt zu Lübtheen er-
worben und mindestens 3 Jahre im öffentlichen Schuldienst gestanden haben,
ohne weiteres zur Mittelschullehrerprüfung zugelassen.
Schwerin, den 23. November 1918.
Mecklenburg-Schwerinsches Ministerium, Abteilung für
Unterrichtsangelegenheiten.
Sivkovich.