Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1566 Nr. 213. 1918. 
§ 4. Nachprüfung der Angaben. 
Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verbrauch an Brennstoffen 
nach Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß ein Vergleich 
der Buchungen mit den Beständen jederzeit möglich ist. 
§* 5. Meldestellen. 
I. Meldungen sind zu erstatten: 
1. an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin; 
2. an die für den Betriebsort des Meldepflichtigen zuständige Kriegsamtstelle 
3. an die unter Berücksichtigung der Herkunft der meldepflichtigen Brennstoffe 
zuständige Amtliche Verteilungsstelle (siehe § 6). Bestellt der Meldepflich- 
tige Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Verteilungsstellen, 
so sind an alle diese Amtlichen Verteilungsstellen Meldekarten einzusenden; 
4. an den Lieferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Meldepflichtige bei meh- 
reren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine besondere Meldekarte zu richten. 
Bestellt er bei einem Lieferer Brennstoffe aus mehreren Herkunftsgebieten, 
so hat er diesem Lieferer so viel Karten einzureichen, wie Herkunftsgebiete 
in Frage kommen. Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer 
unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind die Meldekarten nicht an den 
ausländischen Lieferer, sondern (soweit es sich um nicht im Königreich 
Bayern gelegene Betriebe handelt) an den Kohlenausgleich Dresden (siehe 
§5 6 Ziffer 7) zu senden, und zwar mit der Aufschrift: „Auslandskohle“. 
Für Betriebe, die im Königreich Bayern liegen, sind diese Meldekarten mit 
derselben Aufschrift an die Amtliche Verteilungsstelle München (5 69) 
u senden. 
II. Außerdem haben Meldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Absatzgebiet der 
Rheinischen Kohlenhandels= und Reedereigesellschaft liegt, eine besondere Meldekarte 
an den „Kohlenausgleich Mannheim“ zu senden, auch wenn sie keine Produkte der 
Rheinischen Kohlenhandels= und Reedereigesellschaft verwenden. Diese besondere fünfte 
Meldekarte ist in den bei den betreffenden süddeutschen Kriegsamtstellen erhältlichen 
Meldekartenheften enthalten. " 
III. Sämtliche Meldekarten sind gleichlautend auszufüllen. Auch wenn mehrere 
Karten an verschiedene Amtliche Verteilungsstellen oder verschiedene Lieferer zu richten 
sind, müssen sämtliche Karten in allen Teilen genau gleich lauten. Dies bezieht sich auch 
auf die Bezeichnung der Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer. 
IV. Für Gaskoks ist die unter Absatz I Ziffer 3 genannte, an die Amtliche Ver- 
teilungsstelle zu richtende Meldekarte an die Adresse: „Gaskoksabteilung, Berlin W. 62, 
Kurfürstenstraße 117“, zu senden. 
g 6. Amtliche Verteilungsstellen. 
Amtliche Verteilungsstellen sind: 
1. Für Steinkohle') aus Ober= und Niederschlesien: #„ 
Amtliche Verteilungsstelle für schlesische Steinkohle in Berlin W.8, 
Unter den Linden 32. 
*) Auch Steinkohlenbriketts, Schlammkohle und Koks.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.