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10.
11.
Nr. 213. 1918. 1567
Für Ruhrkohle ):
Das Rheinisch-Westfälische Kohlen-Syndikät in Essen.
Für Steinkohle") aus dem Aachener Revier:
Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des A
Reviers in Kohlscheid en Aachen). hlengruben des Aachener
Für die Steinkohle") aus dem Saarrevier, Lothringen und der bayerischen
alz
Amtliche Kohlenverteilungsstelle für das Saarrevjer in Saarbrücken 3
Kaiserstraße 27 . oe er in Scarbrucen 5
Für die Braunkohlef) aus dem Gebiet rechts der Elbe mit Ausnahme von
sächsischer Braunkohle #):
Amtliche Verteilungsstelle für die Braunkohlenwerke rechts der Elbe
in Berlin NW. 7, Unter den Linden 39.
Flür die mitteldeutsche Braunkohle f) (links der Elbe), mit Ausnahme der
unter 7 genannten:
Amtliche Verteilungsstelle für den mitteldeutschen Braunkohlenbergbau
in Halle a. S., Landwehrstraße 2.
Für Braunkohle s) aus dem Königreich Sachsen und dem Herzogtum
Sachsen-Altenburg sowie für böhmische nach Deutschland (außer Bayern)
eingeführte Kohle und für sächsische Steinkohle"):
Kohlenausgleich Dresden, Linjenkommandantur E, Dresden.
Für rheinische Braunkohle 1), Braunkohle ) der Grube Gustav bei Det-
tingen und Braunkohle aus dem Dillgebiet, dem Westerwald und Hessen:
Amtliche Verteilungsstelle für den rheinischen Braunkohlenbergdau in
Cöln, Unter Sachsenhausen 5/7.
.Für Stein-*) und Braunkohle f) aus dem rechtsrheinischen Bayern (ohne
Grube Gustav bei Dettingen) und für böhmische, nach Bayern eingeführte
Kohle"#):
Amtliche Verteilungsstelle für den Kohlenbergbau im rechtsrheinischen
Bayern, München, Ludwigstraße 16.
Für Steinkohle') des Deisters und seiner Umgebung (Obernkirchen, Bar-
singhausen, Ibbenbüren usw.): Z
Amtliche Verteilung siele Har die Steinkohlengruben des Deisters und
seiner Umgebung, Barsinghausen a. Deister
Für Gaskoks“) siehe § 5 IV.
5 7. Art der Meldung.
1. Die Meldungen, die mit deutlicher rechtsverbindlicher Namensunterschrift
(Firmenunterschrift) des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf amtlichen
Dezembermeldekarten erstattet werden, die jeder Meldepflichtige bei der zuständigen
*) Auch Steinkohlenbriketts, Schlammkohle und Koks.
) Auch
Braunkohlenbriketts, Naßprehsteine und Grudekoks
*# Auch Gaskoksgrus, lösche und dergleichen Mbfoallerzeugnisse sowie Koksgrusbriketts.
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