Nr. 213. 1918. 1571
Bekanntmachung.
Auf Grund der §9 11 und 16 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte
vom 3. April 1917 (Reichsanzeiger S. 307) wird bestimmt:
81
Grünkohl und Dauerweißkohl dürfen erst vom 15. Dezember 1918 ab im Gebiete
des Deutschen Reiches abgesetzt werden.
8 2.
Zuwiderhandlungen gegen § 1 werden mit Geldstrafe bis zu 1000 .4 bestraft.
Auch kann auf Einziehung der ohne Genehmigung abgesetzten Waren erkannt werden,
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören
oder nicht.
Berlin, den 16. November 1918.
Reichsstelle für Gemüse und Obst.
Der Vorsitzende: von Tilly.
(7) Bekanntmachung vom 27. November 1918, betreffend Maßnahmen zur Ver-
hütung der Einschleppung übertragbarer Krankheiten anläßlich der Demobil-
machung.
Durch die Verordnung des Reichsamtes für die wirtschaftliche Demobil-
machung über die Verhütung von Seuchen vom 20. November 1918 (Rl.
Nr. 157) ist bestimmt, daß die Angehörigen des Heeres und der Marine vor
ihrer Entlassung sich einer Untersuchung auf das Vorhandensein von Ungeziefer
und übertragbaren Krankheiten und gegebenenfalls einer Behandlung zu unter-
ziehen haben. Personen, die sich der Untersuchung nicht unterzogen haben, haben
sich unverzüglich bei der nächsten Militärbehörde oder bei der Ortsbehörde des
Aufenthaltsortes zu melden. Diese haben die Untersuchung und Behandlung zu
veranlassen. # «
Angehörige des Heeres und der Marine, die keine Be—
scheinigung darüber beibringen können, daß sie von Un-
gezi efer und übertragbaren Krankheiten frei sind, dürfen
nicht in Bürgerquartiere gelegt werden.
Da voraussichtlich die Entlassung der Angehörigen des Heeres und der
Marine sich nicht überall in geordneter Weise vollziehen wird und, da einzelne
Angehörige oder kleinere Gruppen derselben vor der Entlassung in die Heimat