1572 Nr. 213. 1918.
gelangen werden, so bestimmen die unterzeichneten Ministerien zur Ausführung
und Ergänzung obiger Verordnung folgendes:
1. Die Ortsobrigkeiten haben Vorsorge zu treffen, daß die Mannschaften
soviel wie möglich in Massenquartieren (Schulen, Turnhallen, Tanz-
sälen usw.) mit zulänglichen Schlafstellen und mit ausreichenden
Einrichtungen für Pflege der Reinlichkeit und Beseitigung der Abfall-
stoffe untergebracht werden.
Die Benutzung von Bürgerquartieren soll solange wie möglich
vermieden werden. Bürgerquartiere dürfen daher zur Unterbringung
erst herangezogen werden, wenn alle für Massenquartiere in Betracht
kommenden Räumlichkeiten (alle Schulen, Turnhallen, Tanzsäle usw.)
belegt sind.
2. In jeder größeren Gemeinde, jedenfalls in allen Städten, sind An-
lagen zu schaffen bezw. bereitzustellen, in denen eine Reinigung und
Entlausung der vom Kriegsschauplatze Heimkehrenden erfolgen kann,
sofern diese nicht seitens der Militärbehörden geschaffen sind. Zu
diesem Zwecke sind die Desinfektionsapparate und öffentlichen und
privaten Badeanstalten heranzuziehen. Auf die mittels Rund-
schreibens vom 18. September 1915 mitaeteilte Zusammenstellung
einiger Verfahren zur Vertilaung von Kleiderläusen (Verlag von
Julius Springer, Berlin W. 9P, Linkstr. 23/24) wird hingewiesen.
« WegenderEinrichtungbebelfsmäßiqerEntlaufunasanftalten
wollen sich die Ortsobrigkeiten mit den zuständigen Kreisärzten in
Verbindung setzen.
3. Die Ortsobrigkeiten haben in geeigneter Weise bekannt zu geben, daß
alle Angehörigen des Heeres und der Marine, die vor ihrer Entlassung
einer ärztlichen Untersuchung und Entlausung nicht unterzogen
wurden, sich sofort bei ihnen zu melden haben. Sie haben diese so-
dann einem Arzte zur Untersuchung zuzusenden bezw. dessen Zu-
ziehung zu veranlassen. Die Untersuchung hat sich auf die Feststellung
des Vorhandenseins übertragbarer Krankheiten, namentlich auch von
Geschlechtskrankheiten, und von Ungeziefer zu erstrecken.
Mit Ungeziefer Behaftete sind schleunigst zu entlausen, für Kranke
und Krankheitsverdächtige sind, sofern eine Absonderung geboten er-
scheint, Krankenpflegeräume in Anstalten und in geeigneten Gebäuden
zur Verfügung zu stellen. Im übrigen ist Kranken-, Krankheits= und
Ansteckungsverdächtigen gegenüber nach den lestehenden Vorschriften
zu verfahren.