Ar. 214. 1576
Regierungs-Blatt
Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1918.
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 2. Dezember 1918.
Inhalt.
(1) Bekanntmachung, betreffend Erwerbslosenfürsorge. (2) Bekanntmachung, be-
treffend die Kreisbehörden für Volksernährung. (3) Bekanntmachung, betreffend die
Gewährung einmaliger Kriegsteuerungszulagen an die beim Heere usw. Dienst tuenden
Beamten usw.
(1) Bekanntmachung vom 30. November 1918, betreffend Erwerbslosenfürsorge.
Auf Grund des § 17 der am 13. November 1918 vom Reichsamt für die
wirtschaftliche Demobilmachung erlassene Verordnung über Erwerbslosenfürsorge
(REl. S. 1305) bemerkt das unterzeichnete Ministerium zur Ausführung
dieser Verordnung folgendes:
I. Im allgemeinen:
Während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung werden wesentliche
Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkte nicht vermeidlich sein. Die Umstellung
des Wirtschaftslebens von der Kriegs= zur Friedensarbeit, die Rückkehr der großen
Zahl Heeresangehöriger und die Abwanderung der Kriegsgefangenen machen
erhebliche Verschiebungen erforderlich. Mit allen zu Gebote stehenden Mitteln
und in einmütigem Zusammenwirken aller beteiligten Stellen wird dahin zu
streben sein, der werktätigen Bevölkerung unter Überwindung der bestehenden
Erschwernisse weitgehendst durch Schaffung von Arbeitsgelegenheit die Möglich-
keit ausreichenden Arbeitsverdienstes zu sichern und dadurch der Erwerbslosig=
keit vorzubeugen. *sierv ç
Unbeschadet dieses Hauptgrundsatzes, der die schwierige Ubergangszeit vor-
weg beherrschen muß, und dem die Verordnung Rechnung trägt, ist Vorsorge für
die Fälle, in denen Erwerbslosigkeit trotz aller Gegenmaßnahmen nicht zu ver-
hindern ist, notwendig. Die Verordnung gibt dafür eine allgemeine und ver-
pflichtende Regelung unter bestimmten Mindestbedingungen.
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