Nr. 214. 1918. 1577
möglichst wieder dorthin zurückkehrt, wo sie vor dem Eintritt in das Heer, in den
Kriegshilfsdienst oder in freiwillige auswärtige Rüstungsarbeit büheirer,, war.
Vor allem wichtig ist die Rückkehr in die ländliche Heimat. Durch § 5 Ab. 2
und 3 und durch § 8 soll die Erreichung dieses Zieles gefördert werden.
*“ Nach 8 5 letzter Absatz und § 8 letzter Satz ist „freie Fahrt zur Reise“ zu
bewilligen; dadurch ist ausgedrückt, daß nicht die Aushändigung von „Reise-
geld“, sondern nur die kostenlose Ermöglichung der Reise, z. B. durch Über-
weisung eines Frei-Fahrscheines beansprucht werden kann.
Zu § 6.,
Die Frage, ob die Erwerbslosigkeit als „infolge des Krieges“ verursacht
anzusehen ist, wird wohlwollend zu entscheiden sein, ebenso die Frage, ob be-
dürftige Lage vorliegt.
Zu § 7.
Im Falle des Absatzes 2 steht gegebenenfalls dem zurückgekehrten früheren
Ernährer die Unterstützung zu, wenn er selbst erwerbslos ist.
Diese Vorschrift hat die Angehörigen der zurückkehrenden Kriegsteilnehmer
und solche Ernährer im Auge, die während des Krieges bei auswärtiger Arbeit
nicht in der Lage gewesen sind, ihrer Unterhaltungspflicht nachzukommen.
Härten, die daraus entstehen, daß diese Personen sich nach der Rückkehr der
Unterhaltungspflicht entziehen, werden sich bei wohlwollender Auslegung der Vor-
schrift vermeiden lassen.
Zu § 8.
Zur Durchführung der Vorschrift ist engste Zusammenarbeit der Organe der
Erwerbslosenfürsorge mit den Arbeitsnachweisen erforderlich. Insbesondere
sind die öffentlichen Arbeitsnachweise zu eifrigster Mitarbeit anzuhalten. Die
Arbeitsnachweise werden zu ersuchen sein, vorzugsweise Arbeit für die von der
Erwerbslosenfürsorge erfaßten Personen zu vermitteln, ihnen wird, vorbehaltlich
der Vorschriften in § 14, möglichst auch die Kontrolle der Erwerbslosen zu über-
tragen sein. Wo, wie auf dem platten Lande, Arbeitsnachweise nicht vorhanden
sind, sind in den in Betracht kommenden Ortschaften anderweitige Kontrollstellen
einzurichten.
Wer seiner Verpflichtung, die nachgewiesene geeignete Arbeit anzunehmen,
nicht nachkommt, ist nicht als „arbeitswillig“" im Sinne des § 6 zu betrachten
und kann keinen Anspruch auf Erwerbslosenfürsorge erheben.
Ortsüblicher Lohn im Sinne des Satzes 1 ist nicht zu verwechseln mit
Ortslohn nach § 9.