Nr. 214. 1918. 1579
Zu § 14.
Die Vorschrift ist zwingender Art, sofern die Voraussetzungen der Nr. 1
und 2 erfüllt sind.
4 Die Kommlunalverbandsbezirke werden es sich angelegen sein lassen
müssen, die Regelung der Auszahlung der Unterstützung möglichst bequem, ein-
fach und sicher zu gestalten. Die erforderlichen Vorbereitungen sind sofort zu.
treffen; es wird angenommen, daß Arbeitgeber= und Arbeiterorganisationen zur
Hilfe gern bereit sein werden, und es wird sich daher empfehlen, mit ihnen ins
Benehmen zu treten.
Zu § 16.
Besondere Ausführungsvorschriften werden folgen.
Zu § 18.
Die Bestimmung ergibt, daß die Verordnung für die Übergangszeit der
wirtschaftlichen Demobilmachung Geltung hat.
Schwerin, den 30. November 1918.
Mecklenburg-Schwerinsches Ministerium des Innern.
Dr. Wendorff.
(2) Bekanntmachung vom 30. November 1918, betreffend die Kreisbehörden
für Volksernährung.
Die Kreisbehörden für Volksernährung werden hiermit verpflichtet, als
Mitglied auch einen Vertreter des kleineren bäuerlichen Grundbesitzes aufzuneh-
men, der ihnen von den der Kreisbehörde zugeteilten Mitgliedern des Arbeiter-
und Soldatenrates benannt wird.
Schwerin, den 30. November 1918.
Mecklenburg-Schwerinsches Ministerium des Innern.
Dr. Wendorff.
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