1582 Nr. 215. 1918.
Zur Fortführung der bisherigen ständischen Verwaltung in Rostock ist eine
Geschäftsstelle unter der Bezeichnung „Mecklenburg-Schwerinsche Regierung
Geschäftsstelle in Rostock“ errichtet. Als Vorstand dieser Geschäftsstelle ist der
Landsyndikus Tiedemann zu Rostock, als seine Vertreter sind der Syndikus
Dahlmann zu Rostock und der Landsyndikus Raspe zu Neubrandenburg bestellt.
Diese Landesgeschäftsstelle ist dem Mecklenburg-Schwerinschen Staatsministerium
unterstellt. Dem Vorstand ist als Vertreter des Finanzministeriums der
Ministerialrat Haack beigeordnet.
Alle bisherigen ständischen Beamten und Angestellten sind in den Mecklen-
burg-Schwerinschen Staatsdienst übernommen und dem Staatsministerium ver-
antwortlich.
Schwerin, den 3. Dezember 1918.
Mecklenburg-Schwerinsches Staatsministerium.
Dr. Wendorff. Dethloff. Erdmann. Sivkovich. Starosson.
(2) Bekanntmachung vom 2. Dezember 1918, betreffend die Befugnisse des
Staatskommissars für Demobilmachung und der Demobilmachungsausschüsse.
Das Demobilmachungsamt zu Berlin (zu vergl. die Verordnung über
wirtschaftliche Demobilmachung vom 7. November 1918, Rbl. Nr. 190) hat seine
Befugnisse aus § 1 Abs. 1 dieser Verordnung den Landeszentralbehörden über-
tragen. Das unterzeichnete Ministerium hat die ihm hiernach zustehenden Be-
fugnisse dem Staatskommissar für Demobilmachung mit der Maßgabe über-
tragen, daß er berechtigt sein soll, diese Befugnisse auf die Demobilmachungs-
ausschüsse weiter zu übertragen.
Schwerin, den 2. Dezember 1918.
Mecklenburg-Schwerinsches Ministerium des Innern.
Dr. Wendorff.
(3) Bekanntmachung vom 29. November 1918 zur Ausführung der Verordnung
des Kriegsernährungsamts vom 20. September 1918, betreffend Anderung der
Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit
Schweinen.
Auf Grund des Artikels 1 Ziffer 2 der Verordnung des Kriegsernährungs-
amts vom 20. September 1918 zur Anderung der Verordnung über die Rege-