Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1582 Nr. 215. 1918. 
Zur Fortführung der bisherigen ständischen Verwaltung in Rostock ist eine 
Geschäftsstelle unter der Bezeichnung „Mecklenburg-Schwerinsche Regierung 
Geschäftsstelle in Rostock“ errichtet. Als Vorstand dieser Geschäftsstelle ist der 
Landsyndikus Tiedemann zu Rostock, als seine Vertreter sind der Syndikus 
Dahlmann zu Rostock und der Landsyndikus Raspe zu Neubrandenburg bestellt. 
Diese Landesgeschäftsstelle ist dem Mecklenburg-Schwerinschen Staatsministerium 
unterstellt. Dem Vorstand ist als Vertreter des Finanzministeriums der 
Ministerialrat Haack beigeordnet. 
Alle bisherigen ständischen Beamten und Angestellten sind in den Mecklen- 
burg-Schwerinschen Staatsdienst übernommen und dem Staatsministerium ver- 
antwortlich. 
Schwerin, den 3. Dezember 1918. 
Mecklenburg-Schwerinsches Staatsministerium. 
Dr. Wendorff. Dethloff. Erdmann. Sivkovich. Starosson. 
(2) Bekanntmachung vom 2. Dezember 1918, betreffend die Befugnisse des 
Staatskommissars für Demobilmachung und der Demobilmachungsausschüsse. 
Das Demobilmachungsamt zu Berlin (zu vergl. die Verordnung über 
wirtschaftliche Demobilmachung vom 7. November 1918, Rbl. Nr. 190) hat seine 
Befugnisse aus § 1 Abs. 1 dieser Verordnung den Landeszentralbehörden über- 
tragen. Das unterzeichnete Ministerium hat die ihm hiernach zustehenden Be- 
fugnisse dem Staatskommissar für Demobilmachung mit der Maßgabe über- 
tragen, daß er berechtigt sein soll, diese Befugnisse auf die Demobilmachungs- 
ausschüsse weiter zu übertragen. 
Schwerin, den 2. Dezember 1918. 
Mecklenburg-Schwerinsches Ministerium des Innern. 
Dr. Wendorff. 
(3) Bekanntmachung vom 29. November 1918 zur Ausführung der Verordnung 
des Kriegsernährungsamts vom 20. September 1918, betreffend Anderung der 
Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit 
Schweinen. 
Auf Grund des Artikels 1 Ziffer 2 der Verordnung des Kriegsernährungs- 
amts vom 20. September 1918 zur Anderung der Verordnung über die Rege-
	        
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