Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Stagaten.

 

JNo.  15.

 

 

 

(No.  32)  Verordnung  wegen  allgemeiner  Separation  der  Küstercien  an  Filialkirchen  von
den  Küstereien  an  den  Mutterkirchen.  Vom  2ten  May  1811.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Konig  von
Preußen  2c.  2c.

Die  Verbindung  der  Küstereien  an  Filialkirchen  mit  den  Küstereien  der
Mutterkirchen  hat  einen  nicht  zu  verkennenden  Nachtheil  für  die  gehörige  Besorgung
  des,  den  Küstern  in  den  Mutterdörfern  mit  obliegenden  Schul-Unterrichts.
  Die  Auflösung  derselben  und  Uebertragung  der  Küstergeschäfte  bei  den
Filialkirchen  mit  ihren  Emolumenten  an  die  Schullehrer  der  Dörfer,  worin
diese  befindlich  sind,  wird  dagegen  nicht  allein  jenen  Nachtheil  heben,  sondern
  auch  die  schlechten  Stellen  der  Schullehrer  in  Filialdörfern  zu  verbessern,
  und  die  große  Unverhältnißmäßigkeit  der  Einnahme,  welche  zwischen  ihnen
  und  den  Schullehrerstellen  in  den  Mutterdörfern  statt  sindet,  so  weit  es
zuträglich  ist,  auszugleichen  dienen.

In  Erwägung  dessen  verordnen  Wir:

§.  1.  Es  sollen  überall,  wo  die  obgedachte  Verbindung  bestehr,  die
Küstereien  bei  den  Tochterkirchen  in  ihren  Dienstgeschäften  und  Emolumenten
von  den  Küstereien  an  den  Mutterkirchen  getrennt  werden.

K.  2.  Alle  Kusterdienste  bei  den  Tochterkirchen  und  in  den  zu  diesen
zeingepfarrten  Obrfern  sollen  den  Schullehrern  der  Dörfer,  in  welchen  die
Tochterbirchen  befindlich  sind,  übertragen,  und  diesen  alle,  mit  dem  übernommenen
  Küstergeschaft  verbundenen  festgesetzten  und  zufälligen  Einkünfte  zugesprochen
  werden.

Z  Fahrgang  1811.  Gg  S.  3.

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  27sten  Mai  1811.)