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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Stagaten.
JNo. 15.
(No. 32) Verordnung wegen allgemeiner Separation der Küstercien an Filialkirchen von
den Küstereien an den Mutterkirchen. Vom 2ten May 1811.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Konig von
Preußen 2c. 2c.
Die Verbindung der Küstereien an Filialkirchen mit den Küstereien der
Mutterkirchen hat einen nicht zu verkennenden Nachtheil für die gehörige Besorgung
des, den Küstern in den Mutterdörfern mit obliegenden Schul-Unterrichts.
Die Auflösung derselben und Uebertragung der Küstergeschäfte bei den
Filialkirchen mit ihren Emolumenten an die Schullehrer der Dörfer, worin
diese befindlich sind, wird dagegen nicht allein jenen Nachtheil heben, sondern
auch die schlechten Stellen der Schullehrer in Filialdörfern zu verbessern,
und die große Unverhältnißmäßigkeit der Einnahme, welche zwischen ihnen
und den Schullehrerstellen in den Mutterdörfern statt sindet, so weit es
zuträglich ist, auszugleichen dienen.
In Erwägung dessen verordnen Wir:
§. 1. Es sollen überall, wo die obgedachte Verbindung bestehr, die
Küstereien bei den Tochterkirchen in ihren Dienstgeschäften und Emolumenten
von den Küstereien an den Mutterkirchen getrennt werden.
K. 2. Alle Kusterdienste bei den Tochterkirchen und in den zu diesen
zeingepfarrten Obrfern sollen den Schullehrern der Dörfer, in welchen die
Tochterbirchen befindlich sind, übertragen, und diesen alle, mit dem übernommenen
Küstergeschaft verbundenen festgesetzten und zufälligen Einkünfte zugesprochen
werden.
Z Fahrgang 1811. Gg S. 3.
(Ausgegeben zu Berlin den 27sten Mai 1811.)