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Art. XIV. Der Oberfeldherr wird von der Bundesversammlung, welche seine einzige
Behörde ist, in Eid und Pflichten des Bundes genommen.
Art. XV. Die Bestimmung und Ausführung des Operationsplans wird ganz dem
Ermessen des Oberfeldherrn überlassen.
Derselbe ist dem Bunde persönlich verantwortlich und kann einem Kriegsgerichte unterworfen
werden.
Art. XVI. Der Oberfeldherr ist gehalten, alle Theile des Bundesheeres, soweit es von
ihm abhängt, durchaus gleichmäßig zu behandeln.
Er darf die festgesetzte Heereseintheilung nicht abändern; doch steht es ihm frei, zeitliche
Detachirungen zu verfügen. «
Art. XVII. Die Befehlshaber der einzelnen Truppenabtheilungen werden von dem
Staate, dessen Truppen sie befehligen sollen, ernannt.
Für die Abtheilungen, welche aus mehreren Contingenten zusammengesetzt sind, bleibt die
Ernennung der Vereinigung der betheiligten Regierungen überlassen.
Art. XVIII. Die Pflichten und Rechte dieser Befehlshaber, welche aus ihren Verhält—
nissen zum Bunde hervorgehen, sind denen des Oberfeldherrn analog. Sie haben unbedingten
Gehorsam von allen ihren Untergebenen zu fordern, sowie ihren Vorgesetzten zu leisten.
Art. XIX. Die Gerichtsbarkeit steht den Befehlshabern der Heeresabtheilungen zu nach
den von den Bundesstaaten denselben vorgeschriebenen Grenzen.
Art. XX. Die Verpflegung des Bundesheeres wird unter der obersten Leitung des
Oberfeldherrn durch Bevollmächtigte sämmtlicher Armeecorps, und, innerhalb der Bundesstaaten,
unter Mitwirkung der betreffenden Landescommissarien besorgt.
Art. XXI. Auf besonderen Bundesbeschluß wird aus den matrikularmäßigen Beiträgen
sämmtlicher Bundesglieder eine eigene Kriegscasse errichtet.
Art. XXII. Die Vergütung von Durchmarsch= und Cantonnirungskosten, sowie von
anderen allgemeinen Leistungen in den Bundesstaaten soll nach billig ermäßigten Preisen geschehen,
und den Landesunterthanen immer so schnell als möglich baare Bezahlung geleistet
werden.
Art. XXIII. Allenthalben ist der Grundsatz einer gleichen Vertheilung der Lasten und
der Vortheile, sowohl rücksichtlich der Heeresabtheilungen, als der Bundesstaaten zur steten
Richtschnur zu nehmen. "
Art. XXIV. Zwischen sämmtlichen Bundesstaaten soll ein allgemeines Cartell bestehen.
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