Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

(C  155)

Art.  XIV.  Der  Oberfeldherr  wird  von  der  Bundesversammlung,  welche  seine  einzige
Behörde  ist,  in  Eid  und  Pflichten  des  Bundes  genommen.

Art.  XV.  Die  Bestimmung  und  Ausführung  des  Operationsplans  wird  ganz  dem
Ermessen  des  Oberfeldherrn  überlassen.

Derselbe  ist  dem  Bunde  persönlich  verantwortlich  und  kann  einem  Kriegsgerichte  unterworfen
  werden.

Art.  XVI.  Der  Oberfeldherr  ist  gehalten,  alle  Theile  des  Bundesheeres,  soweit  es  von
ihm  abhängt,  durchaus  gleichmäßig  zu  behandeln.

Er  darf  die  festgesetzte  Heereseintheilung  nicht  abändern;  doch  steht  es  ihm  frei,  zeitliche
Detachirungen  zu  verfügen.  «

Art.  XVII.  Die  Befehlshaber  der  einzelnen  Truppenabtheilungen  werden  von  dem
Staate,  dessen  Truppen  sie  befehligen  sollen,  ernannt.

Für  die  Abtheilungen,  welche  aus  mehreren  Contingenten  zusammengesetzt  sind,  bleibt  die
Ernennung  der  Vereinigung  der  betheiligten  Regierungen  überlassen.

Art.  XVIII.  Die  Pflichten  und  Rechte  dieser  Befehlshaber,  welche  aus  ihren  Verhält—
nissen  zum  Bunde  hervorgehen,  sind  denen  des  Oberfeldherrn  analog.  Sie  haben  unbedingten
Gehorsam  von  allen  ihren  Untergebenen  zu  fordern,  sowie  ihren  Vorgesetzten  zu  leisten.

Art.  XIX.  Die  Gerichtsbarkeit  steht  den  Befehlshabern  der  Heeresabtheilungen  zu  nach
den  von  den  Bundesstaaten  denselben  vorgeschriebenen  Grenzen.

Art.  XX.  Die  Verpflegung  des  Bundesheeres  wird  unter  der  obersten  Leitung  des
Oberfeldherrn  durch  Bevollmächtigte  sämmtlicher  Armeecorps,  und,  innerhalb  der  Bundesstaaten,
  unter  Mitwirkung  der  betreffenden  Landescommissarien  besorgt.

Art.  XXI.  Auf  besonderen  Bundesbeschluß  wird  aus  den  matrikularmäßigen  Beiträgen
sämmtlicher  Bundesglieder  eine  eigene  Kriegscasse  errichtet.

Art.  XXII.  Die  Vergütung  von  Durchmarsch=  und  Cantonnirungskosten,  sowie  von
anderen  allgemeinen  Leistungen  in  den  Bundesstaaten  soll  nach  billig  ermäßigten  Preisen  geschehen,

  und  den  Landesunterthanen  immer  so  schnell  als  möglich  baare  Bezahlung  geleistet
werden.

Art.  XXIII.  Allenthalben  ist  der  Grundsatz  einer  gleichen  Vertheilung  der  Lasten  und
der  Vortheile,  sowohl  rücksichtlich  der  Heeresabtheilungen,  als  der  Bundesstaaten  zur  steten
Richtschnur  zu  nehmen.  "

Art.  XXIV.  Zwischen  sämmtlichen  Bundesstaaten  soll  ein  allgemeines  Cartell  bestehen.
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