Nr. 236. 1918. 1759
Schuhbedarfsscheine, auf die bis zu diesem Zeitpunkt eine Belieferung mit Schuh-
werk noch nicht erfolgen kann, sind von den Ausfertigungsstellen, die diese Schuhbedarfs-
scheine ausgestellt haben, unter Verwendung der neuen Vordrucke umzuschreiben. Die
Kommunalverbände erlassen die näheren Bestimmungen über Zeit und Art der Um-
schreibung.
Berlin, den 9. Dezember 1918.
Reichsstelle für Schuhversorgung.
6 Der Vorstand.
Wallerstein. Dr. Gümbel. Thurmann.
(5) Bekanntmachung vom 28 Dezember 1918, betrefsend Freigabe von Schul-
zimmern für öffentliche politische Versammlungen.
Während der Zeit von der Bekanntgabe des Wahltages für die Wahlen zur
Nationalversammlung und zum mecklenburg-schwerinschen Landtage bis zum
Wahltage sind Schulzimmer für die Abhaltung von öffentlichen polltischen
Versammlungen außerhalb der Unterrichtszeit in den Ortschaften freizugeben,
in denen sich Gasthäuser nicht befinden. Ein Mehrverbrauch an Heiz= und Be-
leuchtungsstoffen darf hierdurch nicht verursacht werden.
Schwerin, den 28. Dezember 1918.
Mecklenburg-Schwerinsche Ministerien
des Innern. Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten.
Dr. Wendorff. Sivkovich.
(6) Bekanntmachung vom 27. Dezember 1918, betreffend Ablieferung von
Waffen und Heeresgut.
Die Durchführung der Verordnung des Rats der Volksbeauftragten vom
14. Dezember 1918 über die Zurückführung von Waffen und Heeresgut in den
Besitz des Reichs (Re Bl. S. 1425) wird für Mecklenburg-Schwerin dem Staats-
kommissar für Demobilmachung übertragen.
Schwerin, den 27. Dezember 1918.
Mecklenburg-Schwerinsches Ministerium des Innern.
Dr. Wendorff.
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